Ausschluss des Rücktritts wegen Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung

Autor: Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2014
Bei einem behebbaren Mangel einer Sache ist im Rahmen einer Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

BGH, Urt. v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13

Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urt. v. 20.3.2013 - 4 U 149/12
Vorinstanz: LG Stuttgart, Urt. v. 16.8.2012 - 10 O 223/10

BGB §§ 323 Abs. 5 Satz 2, 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 440

Das Problem

Der Käufer eines Neuwagens beanstandete gegenüber dem Verkäufer mehrere Mängel am Fahrzeug. Er machte u.a. geltend, dass die akustische Einparkhilfe fehlerhafte Warnsignale aussendet, weil die Sensoren falsch eingebaut sind. Eine zusätzliche optische Warnfunktion der Einparkhilfe fehle. Der Käufer setzte nach erstem Nachbesserungsversuch dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Mangelbeseitigung. Nachdem der Verkäufer erklärt hatte, die Einparkhilfe funktioniere einwandfrei, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück.

Die Entscheidung des Gerichts

Dem Käufer stehe ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises zu. Sein Rücktritt scheitere nicht daran, dass die beanstandeten Pflichtverletzungen des Verkäufers unerheblich seien.

Interessenabwägung: Die Frage, ob die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache – hier des Pkws – liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich sei, was zum Ausschluss eines Rücktrittsrechts des Käufers gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB führe, erfordere eine umfassende Interessenabwägung anhand der Umstände des Einzelfalls. Kriterien, ab welcher Schwelle eine Unerheblichkeit vorliege, ließen sich allerdings weder der Regelung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB noch der Gesetzesbegründung dazu entnehmen.

Regelschwellenwert: Der Gesetzgeber habe für die Schwelle der Unerheblichkeit an die Vorgängerregelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. anknüpfen wollen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass diese Schwelle erheblich erhöht werden solle. Vielmehr dürften mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In der Regel dürfe der Schwellenwert bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von über 5 % des Kaufpreises einzustufen sein – bei behebbaren Sachmängeln unterhalb dieser Schwelle sei es dem Käufer regelmäßig zuzumuten, am Vertrag festzuhalten. Für diese Wertung spreche auch, dass – anders als nach früherem Recht – bei unerheblichen Mängeln lediglich der Rücktritt ausgeschlossen werde, wohingegen andere Gewährleistungsrechte wie Minderung und Schadensersatz erhalten blieben.

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie: Der Regelschwellenwert von fünf Prozent stehe auch im Einklang mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG. Deren Art. 3 Abs. 6 lasse einen Anspruch auf Vertragsauflösung bei einer „geringfügigen Vertragswidrigkeit” entfallen; dies spreche für eine niedrig anzusetzende Schwelle.


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