Ausschluss von Sozialplanabfindung bei anderweitigem Arbeitsplatzangebot

Autor: RA FAArbR Werner M. Mues,CBH – Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner,Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2016
Arbeitnehmer können von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird und der Sozialplan ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll. Dies setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem alten oder einem neuen Vertragsarbeitgeber voraus.

BAG, Urt. v. 8.12.2015 - 1 AZR 595/14

Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 4 Sa 375/14

BetrVG §§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, 75 Abs. 1; Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) § 2

Das Problem

Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan, der aus Anlass der Stilllegung des Betriebs der beklagten Arbeitgeberin aufgestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis des Klägers als beurlaubter Beamter der ehemaligen Deutschen Bundespost war durch mehrere Betriebsübergänge auf private Postnachfolgeunternehmen zuletzt auf die Beklagte übergegangen. Diese vereinbarte aus Anlass der vollständigen Betriebsstilllegung mit dem Betriebsrat einen Sozialplan, der Mitarbeiter im Rechtsstatus eines beurlaubten Beamten von den Abfindungsansprüchen ausschloss. Dies hält der Kläger für rechtsunwirksam und verlangt u.a. die Zahlung der Sozialplanabfindung. Beide Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Dem folgt auch das BAG. Die Sozialplanabfindung steht dem Kläger nicht zu. Die Abfindungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich zukünftig entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG, Urt. v. 9.12.2014 – 1 AZR 102/13, ArbRB 2015, 102 [Braun], ArbRB online).

Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG soll deshalb die Einigungsstelle diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, diese Weiterbeschäftigung jedoch ablehnen. Dieser Vorschrift kann der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen. Die tatsächliche Beschäftigung des von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmers bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber muss allerdings in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angeboten und nur von seiner Entscheidung abhängig sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlich durchsetzen muss.

Der Kläger ist als beurlaubter Beamter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG weiterhin Bundesbeamter im unmittelbaren Dienst des Bundes und hat unstreitig einen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend dem ihm übertragenen Amt. Er konnte deshalb wirksam von einem Abfindungsanspruch ausgeschlossen werden.


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