Außerordentliche Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Touristen („airbnb”)

Autor: RA Axel Frohne, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2016
Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unbefugter entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Internetportal („airbnb”) angebotenen Mietwohnung an Touristen ist – ebenso wie die darauf gestützte ordentliche Kündigung – grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vor Ausspruch der Kündigung erfolglos abgemahnt hat.

LG Berlin, Beschl. v. 27.7.2016 - 67 S 154/16

Vorinstanz: AG Wedding - 17 C 524/15

BGB §§ 985, 546 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 573 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; GG Art. 14

Das Problem

Bei Vermietung an Touristen bedarf die Wirksamkeit einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung des Vermieters gegen den Mieter einer vorherigen Abmahnung des Vermieters an den Mieter. Weitere Kündigungsgründe aus dem Mietverhältnis müssen nicht vorhanden sein.

Die durch die unzulässige Gebrauchüberlassung erfolgte Pflichtverletzung erlangt für eine Kündigung nur Bedeutung, soweit die Pflichtverletzung erheblich ist. Dies erfordert (jedenfalls im Besprechungsfall) eine vorhergehende Abmahnung des Vermieters. Wenn die vorherige Abmahnung nicht erfolgt, wird durch die unterlassene Abmahnung eine Mieterpflichtverletzung unerheblich. Obwohl sogar weniger als die Vermietung einer vierten Wohnung gemäß Zweckentfremdungsverbot-Gesetz genügt auch bei drei Gebrauchsüberlassungen, dass einer fehlenden Abmahnung kein erhebliches Gewicht für eine Pflichtverletzung beigemessen wird.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin hat beabsichtigt, die Berufung des Klägers (Vermieter) als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Die Berufung hat sich infolge erledigt, da sie zurückgenommen wurde.


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