BAG zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigk. wg. Alkoholabhängigk.

25.03.2015, Autor: Herr Sebastian Böhm / Lesedauer ca. 2 Min. (288 mal gelesen)
(18.03.2015) Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18.03.2015 zum Aktenzeichen 10 AZR 99/14 über die Frage zu entscheiden gehabt, wann ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) verschuldet.

Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der alkoholabhängige Herr L., der Mitglied der klagenden Krankenkasse ist, war seit dem Jahr 2007 bis zum 30.12.2011 Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin. Herr L. wurde im November 2011 mit einer Alkoholvergiftung und einem Blutalkoholwert von 4,9 Promille in ein Krankenhaus eingeliefert und war in Folge dessen für zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor hatte er bereits zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt, es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen.

Die Klägerin leistete an Herrn L. für die Zeit vom 29.11. bis 30.12.2011 Krankengeld in Höhe von EUR 1.303,36 und machte dieses Krankenhaus aus übergegangenem Recht gemäß § 115 SGB X gegenüber der Beklagten geltend. Die Krankenkasse ist der Auffassung, ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Beklagten habe bestanden, da es an einem Verschulden des Herrn L. für seinen Alkoholkonsum fehle.

Die beklagte Arbeitgeberin ist der Ansicht, ein Verschulden sei bei einem Rückfall nach mehrjährigem stationären Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung zu bejahen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts bestätigt, die der Klage der Krankenkasse jeweils stattgegeben haben.

Zur Begründung hat das BAG ausgeführt, dass es sich bei einer Alkoholabhängigkeit um eine Krankheit handelt. Wird ein Arbeitnehmer in Folge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes ausgegangen werden. Die Entstehung einer Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gilt grundsätzlich auch für einen Rückfall nach durchgeführter Therapie.

Da grundsätzlich aber ein Verschulden des Arbeitnehmers nach einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden kann, kann der Arbeitgeber das fehlende Verschulden des Arbeitnehmers bei einem Rückfall bestreiten. Das Arbeitsgericht hat dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.

Dass im konkreten Fall eingeholte sozialmedizinische Gutachten hat ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden „Suchtdruck“ ausgeschlossen.


(Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/15 des Bundesarbeitsgerichts, www.bundesarbeitsgericht.de)