Bauzinsen sparen – Immobiliendarlehen widerrufen

25.03.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (509 mal gelesen)
Mit dem Widerruf eines Immobiliendarlehens lässt sich die Zinsbelastung spürbar senken. Auf diese Weise können Verbraucher, die vor Jahren ihre Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben, von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren.

Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt ganz von der Darlehenshöhe und den Zinskonditionen ab. „Unterm Strich kann aber schnell eine fünfstellige Summe stehen, wenn ein altes Darlehen, das vor einige Jahren zu vergleichsweise hohen Zinsen abgeschlossen wurde, erfolgreich widerrufen wird“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Voraussetzung für den Darlehenswiderruf ist, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist bei vielen Immobilienfinanzierungen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, der Fall. Die Konsequenz aus der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und die Altverträge auch heute noch widerrufen werden können. Nach der Prüfung der Widerrufsbelehrung sollte dann die Anschlussfinanzierung stehen. Denn bei einem erfolgreichen Widerruf wird der Kreditvertrag komplett rückabgewickelt, so dass beide Parteien ihre bereits erbrachten Leistungen zurückerhalten. Ist die Finanzierung geklärt, kann der Widerruf gegenüber der Bank erklärt werden.

„Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bank den Widerruf sofort anerkennt, da der Widerruf für die Kreditinstitute ein schlechtes Geschäft ist. Doch mit einem anwaltlichen Schreiben kann der Druck auf die Bank erhöht werden und die Kooperationsbereitschaft steigt deutlich an. So lassen sich auch häufig außergerichtliche Lösungen mit den Banken finden. Schaltet die Bank auf stur, kann der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden. Es hat sich eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung durchgesetzt und die Argumente der Banken ziehen bei den meisten Gerichten nicht“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Allerdings sollten sich die Verbraucher mit dem Widerruf nicht mehr viel Zeit lassen. Denn im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie erlischt das sog. ewige Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016. Nach diesem Termin kann der Widerrufsjoker nicht mehr gezogen werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 13. April um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

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