Beamtenrecht: Zum Wahlrecht des Dienstherrn zwischen Umsetzungs-, Versetzungs- und Beförderungsentscheidungen

30.10.2010, Autor: Herr Hanns-Christian Fricke / Lesedauer ca. 1 Min. (4901 mal gelesen)
Grundsätzlich hat der Dienstherr ein in seiner Organisationsfreiheit stehendes Wahlrecht, ob er einen Dienstposten im Wege der Umsetzung, der Versetzung oder aber durch eine Beförderung besetzen möchte. Das Wahlrecht zwischen diesen Maßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Behörde.

Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungs- als auch Versetzungs- und/oder Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, so beschränkt er durch diese „Organisationsgrundentscheidung“ sein Wahlrecht, die Stellen durch Versetzungen oder Umsetzungen zu besetzen.

Eine solche Beschränkung seiner Organisationsfreiheit hat für den Dienstherrn erhebliche Konsequenzen, denn nach der Rechtsprechung ist der Dienstherr aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien auf sämtliche Bewerber anzuwenden, wenn er ein Auswahlverfahren sowohl für Beförderungs- als auch für Versetzungs- und/oder Umsetzungsbewerber öffnet.

Können also sowohl Beförderungs- als auch Versetzungs- und/oder Umsetzungsbewerber unterschiedslos an einem Stellenbesetzungsverfahren teilnehmen, muss der Dienstherr die sich aus dem Leistungsgrundsatz ergebenden Kriterien (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht nur auf Beförderungsbewerber, sondern auf sämtliche Bewerber anwenden.


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