Befunderhebung bei Kopfschmerz

24.06.2013, Autor: Frau Isabel Bals / Lesedauer ca. 2 Min. (898 mal gelesen)
Der 34 jährige Kläger wurde mit plötzlich aufgetretenem, heftigem Kopfschmerz mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Die dort diensthabende Assistenzärztin stellte die Diagnose „Spannungskopfschmerz“, verabreichte ein Schmerzmittel und entließ den Kläger nach Rücksprache mit einem erfahrenen Kollegen wieder. Tatsächlich lag bereits zu diesem Zeitpunkt eine Subarachnoidalblutung vor. Aufgrund des Fortschreitens der Blutung und einer weiteren Rezidivblutung 13 Tage später wurde der Kläger zu einem schweren Pflegefall.

Das OLG Hamm hat ebenso wie das erstinstanzlich angerufene LG Paderborn der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Sachverständig beraten hat der Senat anlässlich der ersten Behandlung einen Befunderhebungsfehler angenommen, weil die notwendige Befundung in Richtung auf eine „Subarachnoidalblutung“ (SAB) in Form eines sog. „Warning Leak“ unterblieben ist.

Als maßgebliches Symptom einer SAB ist eine plötzliche Steigerung und Heftig-keit eines Kopfschmerzes anzusehen. Dabei wird der Bereich des im Aufnahmebefund dokumentierten Spannungskopfschmerzes verlassen, der durch einen sich wiederholenden, leichten bis mittleren Schmerz, mit drückender Schmerzqualität und ohne Verstärkung durch Routineaktivitäten wie Gehen oder Bücken gekennzeichnet ist. Das OLG Hamm stellte fest, dass bei dem Kläger ein solcher plötzlicher und heftiger Kopfschmerz aufgetreten ist, der über die Qualität eines Spannungskopfschmerzes hinausgegangen ist. Auf dieser Basis, die sich bei der gebotenen genauen Befragung des Patienten ergeben hätte, hat aus der maßgeblichen internistischen Sicht Veranlassung zu weiterer Befundung in Richtung auf eine SAB bestanden. Eine solche hätte vorliegend ausgeschlossen werden müssen. Gezielte Befragungen zu den Einzelheiten des Kopfschmerzes seien vorwerfbar aber nicht gestellt worden, ein einfacher Befunderhebungsfehler damit gegeben. Gegen einen groben Befunderhebungsfehler habe im vorliegenden Fall die Schwierigkeit der zu bewertenden Situation gesprochen.

Der Kläger kann sich für die Schadenskausalität auf Beweiserleichterungen berufen, da eine Beweiserleichterung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht nur bei groben Behandlungsfehlern, sondern auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler in Betracht kommt, wenn die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung des Befundes oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft darstellen würde. Diesbezüglich stellte der Senat fest, dass bei der erforderlichen weitergehenden Diagnostik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die SAB entdeckt worden wäre, eine Nichtreaktion hierauf völlig unverständlich gewesen und eine frühzeitige operative Therapie möglicherweise noch erfolgversprechend gewesen wäre. Das Krankenhaus hafte mithin für sämtliche, auf die erst verspätet diagnostizierte SAB zu-rückführenden Folgen (Pflegefall).

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2012 – I-26 U 142/09