Beginn der Mängelverjährung bei Wohnraum
02.02.2012, Autor: Frau Jekaterina Achtermann-Ljubimow / Lesedauer ca. 2 Min. (2041 mal gelesen)
Der BGH hatte nunmehr zu entscheiden, wann der Zeitpunkt der 6-monatigen Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters beginnen soll.
Der BGH hatte nunmehr zu entscheiden, wann der Zeitpunkt der 6-monatigen Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters beginnen soll.
(BGH, Urteil vom 09.11.2011 - VIII ZR 87/11)
Hierbei hatte der Mieter die Schlüssel bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses in den Briefkasten seiner ehemaligen Wohnung eingeworfen, da sich die Vermieter weigerten, die Schlüssel an ihrer Haustür in Empfang zu nehmen.
Grundsätzlich beginnt die Frist zu laufen, wenn eine Rückgabe der Wohnung erfolgt ist. Hierzu gehört selbstverständlich der vollständige erhalt sämtlicher zur Wohnung gehörenden Schlüssel, die mietvertraglich festgehalten worden sind.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Schlüssel zwischen Tür und Angel in Empfang zu nehmen. Dies kann er verweigern, so dass die Wohnungsrückgabe in diesem Moment scheitern würde und damit der Fristbeginn noch nicht in Gang gesetzt ist.
Um die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnen zu lassen, bedeutet dies für den Mieter, dass er die Schlüssel in den Empfangsbereich des Vermieters bringen muss. Dies kann auch durch Einwurf in den VERMIETERBRIEFKASTEN erfolgen. Vereinbaren die Parteien jedoch, wie im vorliegenden Fall einen gesonderten Übergabetermin, dann beginnt die Verjährungsfrist erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wohnungsübergabe zu laufen.
Durch eine solche Maßnahme beschneidet sich der Mieter um seine Rechte nach Treu und Glauben, da die Verjährungsfrist in diesem Fall auch erst für den Zeitpunkt nach vereinbarter Übergabe angenommen werden kann, egal was vorher zwischen den Parteien gelaufen ist.
Für Vermieter bedeutet diese Entscheidung zukünftig, dass er Schlüssel nicht einfach so entgegen nehmen muss.
Für Mieter gilt nunmehr die Devise, die Schlüssel durch Einwurf in den Vermieterbriefkasten unter Zeugen oder per Einschreiben/Rückschein an die Vermieter zu überlassen oder aber direkt an diese mit Quittierung zurückzugeben, so dass die Fristen zugunsten der Mieter in Gang gesetzt werden. Zu beachten gilt weiterhin, dass keine anderen Vereinbarungen für eine nachträgliche Rückgabe erfolgen dürfen.
Sollten auch Sie Probleme mit Ihrem Mietverhältnis haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Achtermann wenden. Wir helfen Ihnen bei der Problemlösung.
Der BGH hatte nunmehr zu entscheiden, wann der Zeitpunkt der 6-monatigen Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters beginnen soll.
(BGH, Urteil vom 09.11.2011 - VIII ZR 87/11)
Hierbei hatte der Mieter die Schlüssel bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses in den Briefkasten seiner ehemaligen Wohnung eingeworfen, da sich die Vermieter weigerten, die Schlüssel an ihrer Haustür in Empfang zu nehmen.
Grundsätzlich beginnt die Frist zu laufen, wenn eine Rückgabe der Wohnung erfolgt ist. Hierzu gehört selbstverständlich der vollständige erhalt sämtlicher zur Wohnung gehörenden Schlüssel, die mietvertraglich festgehalten worden sind.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Schlüssel zwischen Tür und Angel in Empfang zu nehmen. Dies kann er verweigern, so dass die Wohnungsrückgabe in diesem Moment scheitern würde und damit der Fristbeginn noch nicht in Gang gesetzt ist.
Um die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnen zu lassen, bedeutet dies für den Mieter, dass er die Schlüssel in den Empfangsbereich des Vermieters bringen muss. Dies kann auch durch Einwurf in den VERMIETERBRIEFKASTEN erfolgen. Vereinbaren die Parteien jedoch, wie im vorliegenden Fall einen gesonderten Übergabetermin, dann beginnt die Verjährungsfrist erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wohnungsübergabe zu laufen.
Durch eine solche Maßnahme beschneidet sich der Mieter um seine Rechte nach Treu und Glauben, da die Verjährungsfrist in diesem Fall auch erst für den Zeitpunkt nach vereinbarter Übergabe angenommen werden kann, egal was vorher zwischen den Parteien gelaufen ist.
Für Vermieter bedeutet diese Entscheidung zukünftig, dass er Schlüssel nicht einfach so entgegen nehmen muss.
Für Mieter gilt nunmehr die Devise, die Schlüssel durch Einwurf in den Vermieterbriefkasten unter Zeugen oder per Einschreiben/Rückschein an die Vermieter zu überlassen oder aber direkt an diese mit Quittierung zurückzugeben, so dass die Fristen zugunsten der Mieter in Gang gesetzt werden. Zu beachten gilt weiterhin, dass keine anderen Vereinbarungen für eine nachträgliche Rückgabe erfolgen dürfen.
Sollten auch Sie Probleme mit Ihrem Mietverhältnis haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Achtermann wenden. Wir helfen Ihnen bei der Problemlösung.