Behandlungspflicht des Arztes.

06.02.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 2 Min. (519 mal gelesen)
In letzter Zeit haben sich Fälle gehäuft, in denen Kieferorthopäden die Kassenbehandlungen von Kindern verweigern, wenn Eltern nicht über die Kassenbehandlung privat zuzahlen.

Aufklärung über wirtschaftliche Auswirkungen der Behandlung.
Unterschiede zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten


Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit Ärzte allgemein verpflichtet sind, jeden Patienten zu behandeln. Nach § 1 III der Musterberufsordnung der Ärzte ist der Arzt in der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die ärztliche Behandlung ablehnen. Die Verpflichtung des Arztes in Notfällen zu helfen bleibt von dieser Regelung unberührt (§ 7 II 2 MuBO). Auch wegen der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit steht es dem Arzt frei, eine von ihm erbetene Behandlung abzulehnen. Insbesondere wenn es um die Behandlung von Privatpatienten geht. Einschränkungen unterliegt der Kassenarzt aber hinsichtlich der Behandlung von Kassenpatienten. Die Zulassung als Kassenarzt bewirkt nach § 95 III 1 SGBV das Recht und die Pflicht an der kassenärztlichen Versorgung teilzunehmen. Der Kassenarzt hat darum Kraft Zulassung alle Kassenpatienten im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften in Erfüllung einer öffentlichen rechtlichen Pflicht zu behandeln (§ 15 SGB V). (1)

Andererseits begründet die Verpflichtung des Kassenarztes an der kassenärztlichen Versorgung teilzunehmen keinen Kontrahierungszwang gegenüber dem einzelnen Kassenpatienten. Auch der Kassenarzt ist berechtigt, eine erwünschte Behandlung in begründeten Fällen abzulehnen. Ein triftiger Grund wird in folgenden Fällen angenommen:

1. Fehlendes Vertrauensverhältnis,

2. Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen.

3. Überlastung des Arztes,

4. erstrebte systematische, fachfremde Behandlung,

5. querulatorisches oder sonst unqualifiziertes Verhalten des Patienten,

6. das Begehren von Wunschrezepten,

7. das Verlangen nach ärztlich nicht indizierten und damit unwirtschaftlichen Behandlungsmaßnahmen,

8. Verlang eines Besuches außerhalb des Praxisbereiches ohne zwingenden Grund und außerhalb eines Notfalles,

9. Nichtvorlage eines Berechtigungsscheins für Mutterschaftsvorsorgeleistungen und sonstige Früherkennungsmaßnahmen,

10. Besuchsanforderung außerhalb des üblichen Praxisbereichs,

11. riskante Eingriffe, deren Durchführung nicht vitalindiziert ist,

12. Wunsch auf Schwangerschaftsabbruch aus nicht medizinischer Indikation. (2)

Daraus folgt, dass das Verlangen nach Zuzahlung keinen triftigen Grund für die Ablehnungen der Behandlung darstellt (Autorenprofil).




(1) Uhlenbrock/ Laufs, Handbuch des Arztrechts, § 41 Rdnr. 5

(2) Uhlenbrock/ Laufs, Handbuch des Arztrechts, a.a.O.