Bei Führerschein-Entzug und MPU: EU-Führerschein aus Polen rechtsmissbräuchlich erlangt?

08.07.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3767 mal gelesen)
Hier ging es um einen Fahrer (Antragssteller), welchem nach einer Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration BAK von wenigstens 2,28 ‰ die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Der Verwaltungsbehörde wurde aufgegeben, dem Antragsteller vor dem Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Als der Antragsteller nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragte, wurde die Erteilung an ein medizinisch-psychologisches Gutachten geknüpft. Der Antragsteller legte jedoch ein solches Gutachten nicht vor. Daraufhin wurde die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt.

Der Antragsteller hat sich dann in Polen einen EU-Führerschein ausstellen lassen. Nachdem die deutschen Behörden davon Kenntnis erlangten, forderten sie den Antragsteller erneut zur Beibringung eines Gutachtens auf. Aber auch dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Antragsgegner) erkannte daraufhin dem Antragsteller das Recht ab, im Gebiet der BRD von der in Polen ausgestellten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Der Antragssteller hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Zwischenzeitlich beantragte er aber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, damit er bis zum Ausgang des Verfahrens von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich der Antragssteller mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Aber auch das Oberverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Person, welche die polnische Fahrerlaubnis erworben hat, nachdem sie wenige Monate zuvor die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt hatte und zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden war, welches jedoch ohne Angaben von Gründen nicht beigebracht wurde, bereits aus dem Grund des zeitlichen Ablaufs gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person keine Möglichkeit sah, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich der Fahreignung zu erlangen.

Das weist darauf hin, dass der Antragsteller sich gezielt nach Polen begeben hat, um dort unter Umgehung der nationalen Vorschriften eine EU-Fahrerlaubnis zu erhalten (sog. Rechtsmissbrauchsargument). Das Oberverwaltungsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufrecht zu erhalten (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 12 ME 373/07).


Anmerkung des Verfassers:
Über die Rechtsprechung der Gerichte zum Rechtsmissbrauchsargument und den daraus folgenden Rechtsfolgen wird demnächst der Europäische Gerichtshof - hoffentlich abschließend - Stellung nehmen (siehe Fachartikel des Verfassers vom 28.04.2008 „Neue Entwicklungen zum Führerscheintourismus/ EU-Führerschein“).


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.