Beleidigung des Vorgesetzten als "Fettes Schwein" auf Facebook

30.08.2016, Autor: Frau Claudia Piasecki / Lesedauer ca. 1 Min. (122 mal gelesen)
Die Beleidigung des Vorgesetzten auf sozialen Netzwerken muss nicht zwingend eine Kündigung nachsichziehen. Oft reicht eine Abmahnung des betroffenden Arbeitnehmers aus.

Wer hat sich über soziale Netzwerke nicht schon einmal über seinen Chef lustig gemacht und dabei Wörter und/oder Emotions benutzt, die man persönlich nie sagen würde? Und dafür erhalten Sie jetzt die Quittung. Sie wurden fristlos gekündigt, hilfsweise ordentlich zum Ablauf der Kündigungsfrist. Was nun? Kündigungsschutzklage einreichen?

Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg gibt Aufschluss. Darin heißt es, dass auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder von Arbeitskollegen, die nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen können und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Titulierung einer anderen Person als "Fettes Schwein" stellt ohne Zweifel eine grobe Beleidigung dar. Allerdings kann es seitens des Arbeitgebers ausreichend sein, dem betreffendem Arbeitnehmer eine Abmahnung auszusprechen. Auch das soziale Netzwerk Facebook ist besonders zu berücksichtigen. Zugunsten des Arbeitnehmers kann es eine Rolle spielen, dass ihm die Tragweite seines Tuns und die Reichweite seiner Beleidigungen so nicht bewusst gewesen ist. Beleidigungen auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken können zudem ein Ausdruck des vielfach zu beobachtenden Phänomens sein, dass unter dem Schutz der Anonymität solcher Netzwerke deutlich heftiger "vom Leder gezogen" wird, als man dies direkt Auge um Auge in einem Gespräch getan hätte.

Einzelfall-Entscheidung, LAG Baden-Württemberg vom 22.06.2016, Az.: 4 Sa 5/16