Benutzung fremder Marken als Suchbegriff für Google AdWords zulässig

20.03.2008, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (2799 mal gelesen)
Neue Chance für abgemahnte google AdWords Verwender!

Im Bereich des Onlinemarketing ist es schon seit längerem üblich,
markenrechtlich geschützte Begriffe zur Steigerung des eigenen Umsatzes
einzusetzen. Dies geschieht häufig durch so genannte AdWords: Hierbei
erscheint bei Eingabe dieses Begriffes in einem mit „Anzeigen“
überschriebnen Bereich rechts neben der Trefferliste bei www.google.de der
Name des werbenden Unternehmens und dessen Domain. Die Begriffe, unter
denen die Werbung angezeigt wird, sucht der Kunde selber aus.
Wer hierbei bislang ein wenig „getrickst“ hat, indem er den Namen eines
vielleicht viel bekannteren Konkurrenten als einen dieser Suchbegriffe
(Keywords) eingegeben hatte, musste bislang mit teuren Abmahnungen und
Unterlassungsansprüchen
rechnen. Dies wurde bislang auch von der
Rechtsprechung mitgetragen und für rechtens gehalten.
Eine Änderung dieser Rechtsprechung hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2008, Az.: 6 W 17/08)
vorgenommen: Es machte erstmals einen Unterschied zwischen sog. „Keywords“
und „Metatags“. Während „Metatags“ – das sind versteckte HTML-Elemente auf
einer Website, die sich auf die Nennung in Suchmaschinen auswirken – dazu
dienen würden, die Platzierung der Internetseite bei Suchanfragen zu
beeinflussen, würde durch die Keywords lediglich die Platzierung der
Werbeanzeige beeinflusst. Das führe dazu, dass die Marke hier (im Gegensatz
zum Einsatz als Metatag) nicht in ihrer Hauptfunktion – die Ware dem
Markeninhaber zuzuordnen – genutzt wird und so kein illegaler Gebrauch
vorliegen würde. Voraussetzung sei aber immer, dass die Werbeanzeige klar
und eindeutig getrennt von der Trefferliste dargestellt wird.

Fazit:
Ob sich diese bisher als Einzelfallentscheidung aufzufassende Rechtsansicht
auch bei anderen Gerichten durchsetzen und der Konkurrenzkampf im Internet
in Zukunft intensiver wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
eingeschätzt werden. Fest steht jedoch, dass alle von einer Abmahnung
Betroffenen dank dieser Entscheidung deutlich verbesserte Chancen auf eine
Abwehr der Ansprüche haben werden. Im Falle einer Abmahnung sollte der
Betroffene nicht ohne weiteres die Unterlassenserklärung abgeben, sondern
sich von einem im Wettbewerbs- und Markenrecht qualifizierten Anwalt beraten
und verteidigen lassen.


Tim Geißler, Rechtsanwalt

Marc Jüngel, wissenschaftlicher Mitarbeiter