Beratungshilfe: Trennung + Scheidung = vier Angelegenheiten

Autor: RA Michael Nickel, FAFamR, Hagen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2015
Im Fall einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung” können bis zu vier nach den §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 BerHG, 44 RVG i.V.m. Nrn. 2500 ff. RVG-VV abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten” i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorliegen. (amtlicher Leitsatz)

OLG München, Beschl. v. 26.2.2015 - 11 WF 1738/14

Vorinstanz: LG Traunstein, Beschl. v. 23.9.2014 - 4 UR 254/12

BerHG §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1

Das Problem

Das AG bewilligte der Antragstellerin einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Darin bezeichnete es die Rechtsangelegenheit mit „Trennung, Scheidung, Scheidungsfolgesachen, Unterhalt, Ehewohnung, elterliche Sorge, Umgang etc.” Die sodann von der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwältin reichte später drei Abrechnungen für die Angelegenheiten „Unterhalt”, „Kindergeld” sowie „Hausrat” ein. Ausgeglichen wurde jedoch nur eine Abrechnung mit der Begründung, mit der Regelung von „Trennungsfolgen” habe insgesamt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorgelegen. Die dagegen durch die Rechtsanwältin erhobene Erinnerung mit dem Ziel weitergehender Vergütung wies das AG nunmehr mit der Begründung zurück, es sei nur ein Berechtigungsschein erteilt worden, nämlich für die Scheidung nebst Folgesachen, so dass auch nur eine Angelegenheit vorliege und somit nur einmal abgerechnet werden könne. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde wies das LG zurück, ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zu, die auch eingelegt wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Die weitere Beschwerde hat im Sinn einer Zurückverweisung an das AG Erfolg. In seiner Entscheidung schloss sich das OLG der bereits zunehmend in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung sei insgesamt von vier typisierten Komplexen auszugehen, nämlich
  • der Scheidung als solche
  • den Angelegenheiten betreffend das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgang)
  • den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufteilung von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen sowie
  • den finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung generell (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
Etwa erfolgte Beratungstätigkeiten seien diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen und abgerechnet werden könnten. Diese Aufteilung erscheine praxisgerecht für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und transparent für die betroffenen Anwälte; sie erlaube „von der Höhe her angemessene, aber auch nicht überzogene Gebühren”.


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