Berufsunfähigkeit: Beweislast für Verletzung der Anzeigepflicht des VN trägt die Versicherung

29.12.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (4140 mal gelesen)
Das OLG Karlsruhe hat am 18.05.2010 entschieden, dass der Versicherer die Beweislast für den Nachweis der vorvertraglichen Anzeigepflicht trägt, wenn das Antragsformular vom Versicherer ausgefüllt wurde.

Hier beantragte die Versicherungsnehmerin (VN) 2005 eine Risikolebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Das Antragsformular füllte allerdings der Versicherungsvermittler für die VN aus, wobei er die Frage nach Krankheiten in den letzten 5 Jahren bejahte.

Ein Jahr später reichte die VN einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit bei Ihrem VR ein. Daraufhin erkundigte sich der VR bei dem Hausarzt der Klägerin, ob Vorerkrankungen bestanden. Der Arzt bescheinigte, dass die VN 2002 unter Rückenschmerzen litt und im gleichen Jahr 16 Tage wegen eines Schulter-Arm-Syndroms krankgeschrieben war, was bei Kenntnis einen erhöhten Beitrag von 50 % bei dem VR zur Folge gehabt hätte. Anfang 2007 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag in Bezug auf die Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen nicht durch die Klägerin angezeigter Rückenschmerzen im Jahr 2002.

Die VN erklärt, der Rücktritt sei nicht wirksam erklärt worden, da die Rückenschmerzen eine Bagatellerkrankung waren und sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung an das Schulter-Arm-Syndrom „gar nicht mehr erinnert“ hat.

Das Landgericht erklärte den Rücktritt des VR für wirksam. Hiergegen richtete sich die VN erfolgreich mit Berufung an das OLG.
Es ist nicht bewiesen, ob die umstrittene Frage durch die Klägerin falsch beantwortet wurde. Der Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder einer arglistigen Täuschung seitens des Antragstellers obliegt aber dem Versicherer. In diesem Fall muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsvermittler die angeblich falsch beantworteten Fragen überhaupt gestellt hat. Dieser Beweis ist hier nicht gelungen.

Der Anwalt muss hierbei besonders die Aussage des Agenten auf Wahrheitsgehalt und Plausibilität hinterfragen.

Im Ergebnis wurde vorliegend die zwischen den Parteien vereinbarte Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet, sondern besteht zu unveränderten Bedingungen fort.

OLG Karlsruhe 12 U 20/09 vom 18.05.2010

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.