Beschlussanfechtungsverfahren: Kostentragung nach Kopfteilen

Autor: RA Dr. Georg Jennißen, W·I·R Jennißen und Partner, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2016
Die in einem Beschlussanfechtungsverfahren unterliegenden Wohnungseigentümer haften für den gegnerischen Kostenerstattungsanspruch nicht gesamtschuldnerisch.

LG Bamberg, Beschl. v. 4.2.2016 - 11 T 32/15 WEG

Vorinstanz: AG Bamberg - 0104 C 662/15 WEG

ZPO § 100 Abs. 1, Abs. 4; BGB §§ 420, 427

Das Problem

In einem gerichtlichen Beschlussanfechtungsverfahren schließen die Parteien einen Vergleich und regeln darin, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagten tragen. Der daraufhin ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss sah eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für diese Kosten vor. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts

Erfolgreich! Der im Vergleich getroffenen Regelung, wonach die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits tragen würden, sei eine gesamtschuldnerische Haftung nicht zu entnehmen. Die Zweifelsregelung des § 427 BGB sei im Wohnungseigentumsrecht und insbesondere bei Beschlussanfechtungsverfahren nicht anwendbar. Es bliebe daher bei einer Haftung nach Kopfteilen gem. § 420 BGB, § 100 Abs. 1 ZPO.


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