Betriebsratsbeschluss – Rechtliche Verhinderung eines Mitglieds

Autor: RA FAArbR Werner M. Mues, CBH – Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2014
Ein Betriebsratsmitglied ist von der Beschlussfassung im Betriebsrat ausgeschlossen, wenn es selbst individuell und unmittelbar von einer Maßnahme betroffen wird, die Gegenstand der Beschlussfassung des Betriebsrats ist. Bei einer personellen Einzelmaßnahme gem. § 99 BetrVG ist dies nur der Fall, wenn es um die Durchführung der Maßnahme selbst geht und sich die Maßnahme auf die Person des Betriebsratsmitglieds bezieht. Bei einem Beschluss des Betriebsrats über die Einleitung eines Mitbestimmungssicherungsverfahrens nach § 101 BetrVG ist das betroffene Betriebsratsmitglied rechtlich nicht an der Amtsausübung gehindert.

BAG, Beschl. v. 6.11.2013 - 7 ABR 84/11

Vorinstanz: LAG München - 7 TaBV 84/10

BetrVG §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 2 Satz 6

Das Problem:

Betriebsrat und Arbeitgeber streiten um die Mitbestimmung gem. § 99 BetrVG bei einer Arbeitsanweisung. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufgaben eines Betriebsratsmitglieds inhaltlich verändert. Wegen einer Erhöhung der körperlichen Belastung sieht der Betriebsrat dies als Versetzung an und verlangt gem. § 101 BetrVG die Aufhebung der Anweisung.

An der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des Beschlussverfahrens und über die Beauftragung einer Anwaltskanzlei zur Vertretung des Betriebsrats hat das von der Anordnung betroffene Mitglied mitgewirkt. Deshalb hält der Arbeitgeber den Beschluss des Betriebsrats für unwirksam und seinen Antrag für unzulässig. Dem sind Arbeitsgericht und LAG gefolgt und haben den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG gibt dem Betriebsrat recht und verweist den Rechtsstreit zurück an das LAG zur Entscheidung darüber, ob es sich bei der Anordnung tatsächlich um eine Versetzung handelt.

Der Antrag des Betriebsrats ist nicht mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung über die Verfahrenseinleitung deshalb unzulässig, weil das von der Anordnung betroffene Mitglied an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Von seiner Organtätigkeit wäre es nur ausgeschlossen gewesen, wenn es individuell und unmittelbar betroffen gewesen wäre. Wenn jedoch streitig ist, ob eine Maßnahme überhaupt der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterliegt, geht es bei der Entscheidung über die Einleitung eines Beschlussverfahrens gerade nicht um ein personalisiertes Zustimmungsersuchen, sondern um die Klärung und Sicherung des gremienbezogenen Beteiligungsrechts. Die mittelbare Betroffenheit genügt regelmäßig nicht für einen Ausschluss von der Amtsausübung.


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