Beweisverwertungsverbot bei unzulässiger Videoüberwachung

Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, LATHAM & WATKINS LLP, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2011
Verstößt eine Videoüberwachung gegen die §§ 6b Abs. 1, 32 BDSG und wird dadurch unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen, so führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot.

ArbG Düsseldorf, Urt. v. 3.5.2011 - 11 Ca 7326/10

BDSG §§ 6b, 32; GG Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1

Das Problem:

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen der vermeintlichen Nichtabrechnung von Getränken.

Die Beklagte betreibt mit ca. 80 Arbeitnehmern eine „Hausbrauerei”. Dort war der 50-jährige Kläger seit 1993 tätig. In der Vergangenheit traten Differenzen zwischen Waren- und Gesamtumsatz auf, die zu Minusbuchungen von über 1,1 Mio. € und einer Anklage gegen drei ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten geführt hatten. Im Sommer 2010 kündigte die Beklagte einem „Zapfer” fristlos, weil er unstreitig Biere an Kellner „ungebongt” herausgegeben hatte, um die Gelder mit den Kellnern zu teilen. Zwischen dem 29.9. und 16.10.2010 installierte die Beklagte eine Videoüberwachung. Neben den bereits bestehenden sechs wurden über den Theken verdeckt zwei weitere Videokameras angebracht. Zwar gab es generelle Hinweise auf die Videoüberwachung, jedoch keinen Hinweis bezüglich der beiden neuen verdeckten Kameras. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt.

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Vorwurf, er habe Biere ohne Bon herausgegeben, außerordentlich und hilfsweise ordentlich als Tat- und Verdachtskündigung. Der Kläger hielt die Videoüberwachung für rechtswidrig und die durch sie erlangten Beweismittel daher für nicht verwertbar.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt.

Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG führe allerdings nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Denn der Gesetzesverstoß betreffe primär die betriebsverfassungsrechtliche Kompetenzverteilung. Es habe daneben auch ein Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG vorgelegen. Denn die Beklagte habe die Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Räume nicht durch geeignete Maßnahmen kenntlich gemacht. Die Kammer konnte jedoch offenlassen, ob aus diesem Verbot ein Beweisverwertungsverbot folgt. Denn jedenfalls aus dem Verstoß gegen die §§ 6b Abs. 1, 32 BDSG und der damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe sich ein Beweisverwertungsverbot. Die Wahrheitspflicht genieße insoweit keinen generellen Vorrang und habe zurückzustehen, wenn sie nur unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten verwirklicht werden könne. Dieses Beweisverwertungsverbot erstrecke sich nicht nur auf den Augenscheinsbeweis des Videos, sondern auch auf die Vernehmung der Personen, die dessen Inhalt zur Kenntnis genommen hätten. Die Beklagte sei daher den Beweis der Pflichtverletzung schuldig geblieben.


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