Bezug des Kindergelds im Wechselmodell

Autor: RA Dr. Lambert Krause, FAFamR, Waldshut-Tiengen/Wurmlingen (Tuttlingen)
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2014
Wird das Wechselmodell praktiziert, so ist das Kindergeld an den Elternteil auszuzahlen ist, der die Gewähr dafür bietet, dass es zum Wohl des Kindes eingesetzt wird. Eine Änderung in der Bezugsberechtigung bedarf im Zweifel eines Grundes.

OLG Dresden, Beschl. v. 30.12.2013 - 20 WF 1043/13

Vorinstanz: LG Dippoldiswalde, Beschl. v. 28.8.2013 - 52 F 35/13

BKGG § 3; EStG § 64

Das Problem:

Die Beteiligten des Verfahrens sind die getrennt lebenden Eltern von drei minderjährigen Kindern, Zwillingen und einem weiteren Kind. Sie praktizieren ein 14-tägiges Wechselmodell. Die Mutter bezog das Kindergeld für die drei Kinder. Der Vater beantragte bei der Kindergeldkasse die Auszahlung an sich. Die Kindergeldkasse stellte die Zahlung bis zur Klärung der Bezugsberechtigung ein. Der Vater leitete ein Verfahren vor dem Familiengericht gegen die Mutter ein, in dem er beantragte, dass er bezugsberechtigt sein soll für das Kindergeld betreffend die Zwillinge und die Mutter bezüglich des weiteren Kindes. Die Mutter beantragte, dass die Bezugsberechtigung genau anders herum zugesprochen werden solle. Das AG hat den Vater als bezugsberechtigt bestimmt, dann aber ergänzend angeordnet, er habe die Hälfte des Betrags an die Mutter weiterzuleiten.

Die Entscheidung des Gerichts:

Dies beanstandet das OLG. Die Zuständigkeit des Familiengerichts zur Klärung der Frage, wer das Kindergeld beziehen soll, wird vom Gericht nach analoger Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG bejaht. Kindergeld wird nur an eine Person ausbezahlt, § 3 Abs. 1 BKGG. Eine Aufteilung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gesetzlich vorgesehen sei allein die Bestimmung der Bezugsberechtigung. Eine weitergehende Anordnung wie vom AG vorgenommen sei nicht zulässig.

Beim Wechselmodell kommen grundsätzlich beide Eltern als bezugsberechtigt in Betracht. Deshalb sei eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung vorzunehmen. Diese habe sich nicht daran zu orientieren, welcher Elternteil das höhere Einkommen habe oder welche Verbindlichkeiten er bediene. Das seien Fragen, die das Unterhaltsrecht bzw. die Unterhaltspflicht beträfen. Es komme vielmehr allein darauf an, welcher Elternteil die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes eingesetzt wird. Da die Mutter im zur Entscheidung anstehenden Fall allein die Kosten der Schulspeisung, die Hortbeträge und weitere Beiträge der Kinder zahlte, sieht es der Senat für geboten an, sie für bezugsberechtigt betreffend das Kindergeld anzusehen. Ergänzend wird darauf abgehoben, dass die Mutter schon bisher das Kindergeld bezogen hat. Wegen des Grundsatzes der Kontinuität sei ein Anlass erforderlich, dies zu ändern. Dieser liegt aber nicht vor.


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