BGH - Verzicht auf Trennungsunterhalt

07.12.2015, Autor: Herr Niklas Böhm / Lesedauer ca. 1 Min. (625 mal gelesen)
(01.12.2015)
Der BGH hat sich mit Beschluss vom 30.09.2015 (AZ: XII ZB 1/15) der Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf Trennungsunterhalt auseinandergesetzt.

Hierzu hat der BGH festgestellt, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit einer nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, Voraussetzung ist, dass zunächst die Höhe des angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt wird. Erfolgt der Verzicht auf Trennungsunterhalt in einem Ehevertrag, dann ist die Wirksamkeit der Regelung zum Trennungsunterhalt isoliert zu prüfen. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhaltes wird nicht durch Vereinbarung zu anderen Gegenständen berührt.