BGH: Elternunterhalt bei geringen Einkünften des unterhaltspflichtigen Kindes

11.08.2014, Autor: Herr Lothar Böhm / Lesedauer ca. 1 Min. (194 mal gelesen)
Der BGH hat mit seiner neuen Entscheidung zum Elternunterhalt (XII ZB 489/13) seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt.

Eine Haftung des Schwiegerkindes für Elternunterhalt bleibt ausgeschlossen.

Verbleibt allerdings dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des Individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 – 7 % des Familienbedarfs nicht mehr.

Konkret in Zahlen bedeutete dies im entschiedenen Fall folgendes:

Einkommen des
unterhaltspflichtigen Kindes 1.585,00 EUR
(=41,22 %
des Familieneinkommens)

zzgl.

Einkommen Ehegatte 2.261,00 EUR
(=58,78 %
des Familieneinkommens)

= Familieneinkommen 3.846,00 EUR

abzüglich damaliger Familienselbstbehalt
2.700,00 EUR

verbleiben 1.146,00 EUR

abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 114,60 EUR

Zwischensumme 1.031,40 EUR

davon ½ 515,70 EUR

zzgl. (damaliger) Familienselbstbehalt
2.700,00 EUR

individueller Familienbedarf 3.216,00 EUR

Anteil des unterhaltpfl. Kindes (41,22 %) 1.325,00 EUR

tatsächliches Einkommen 1.585,00 EUR

abzüglich Anteil am
indiv. Familienbedarf 1.325,00 EUR

für Elternunterhalt einsetzbar 260,00 EUR

Bei sehr geringem Einkommen des Unterhaltpflichtigen, kann dieser Betrag noch gekürzt werden.

Quelle: www.Bundesgerichtshof.de

Kommentar:

Die Berechnung ist relativ simpel, wenn einmal die unterhaltsrelevanten Einkünfte des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten feststehen. Diese zutreffend zu ermitteln ist weitaus schwieriger und bedarf genauester Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung.