BGH entscheidet in den Urteilen vom 11.06.2015 „Tauschbörse I – III“

12.06.2015, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (533 mal gelesen)
Trotz der Urteile des BGH "Tauschbörse I - III" (BGH, I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14) wird es weiterhin viele Fälle geben, in denen abgemahnte/verklagte Anschlussinhaber nicht für die über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften.

Am 11.06.2015 hat der Bundesgerichtshof in 3 Filesharing Fällen (Az.: I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14) des OLG Köln vollständig zugunsten der Musikindustrie entschieden und die Urteile des Oberlandesgerichts bestätigt.

Es wird aber weiterhin viele Fälle geben, in denen abgemahnte/verklagte Anschlussinhaber nicht für die über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften. Es kommt aber nun noch mehr als bislang schon sehr auf den jeweiligen Einzelfall und die tatrichterliche Würdigung dessen an.

Eine erste Einschätzung der Urteile finden Sie hier:

https://www.ipjaeschke.de/de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/6-bgh-entscheidet-in-den-urteilen-vom-11-06-2015-tauschboerse-i-iii-zugunsten-der-musikindustrie-az-i-zr-7-14-i-zr-19-14-i-zr-75-14.html

Die Beurteilung von Filesharing-Sachverhalten wird durch die neuen Urteile noch komplexer als bislang schon. Abgemahnte sollten hier Waffengleichheit schaffen und aufgrund der immensen Kostenrisiken das jeweilige Vorgehen mit einem spezialisierten Fachanwalt, etwa einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, ausführlich erörtern.

Herr Rechtsanwalt Dr. Jaeschke (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) steht Ihnen für Rückfragen und die Vertretung in Ihrem konkreten Fall gerne zur Verfügung.


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