BGH: Klauseln zu zusätzlichen Gebühren bei Bauspardarlehen unwirksam

10.11.2016, Autor: Herr Christof Bernhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (307 mal gelesen)
Bausparkassen dürfen für die Auszahlung des Bauspardarlehens keine zusätzliche Gebühr erheben. Vorformulierte Klauseln zu diesen Darlehensgebühren bei Bausparverträgen sind unwirksam, entschied der BGH mit Urteil vom 8. November 2016 (Az.: XI ZR 552/15).

Der Teufel steckt oft im Detail oder auch im Kleingedruckten. So haben verschiedene Bausparkassen in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine Klausel eingebaut, dass mit Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr erhoben wird. Ob die Erhebung einer solchen Gebühr rechtmäßig ist, war umstritten. Nun hat der BGH für Klarheit gesorgt. Derartige Klauseln seien unwirksam, so die Karlsruher Richter, die damit der Klage eines Verbraucherschutzverbands stattgaben.

In dem konkreten Fall hatte die Bausparkasse bei der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr von zwei Prozent erhoben. Diese Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei nicht wirksam, urteilte der BGH. Diese Gebühr diene nur dazu, die Kosten für den Verwaltungsaufwand zu decken. Diese dürften aber nicht auf die Verbraucher abgewälzt werden, sondern seien von der Bausparkasse zu tragen, da sie zu Erbringung dieser Leistung gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die Leistung überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Der Verbraucher erhalte für diese Gebühr keine Gegenleistung.

„Nicht zum ersten Mal hat der BGH Kreditgebühren, die sich in vorformulierten Klauseln verstecken, für unwirksam erklärt. Für Bausparer bedeutet dieses Urteil, dass sie sich die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückholen können“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Ursprünglich waren sogar drei Verhandlungstermine zu Gebühren bei Bauspardarlehen vor dem BGH angesetzt. In zwei Fällen wurden die Revision aber kurzfristig zurückgezogen. „Möglicherweise legten die beteiligten Bausparkassen keinen Wert auf eine höchstrichterliche Entscheidung. Die hat es nun aber trotzdem gegeben und ist ganz im Sinne der Verbraucher ausgefallen“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt Bausparer bei Ärger mit der Bausparkasse bundesweit. Sei es, wenn es darum geht, zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückzuholen oder bei der Kündigung von Altverträgen durch die Bausparkasse.

Mehr Informationen:

Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de