BGH Urteil: Kein Garantieverfall, wenn das Auto in freier Werkstatt gewartet wird

25.09.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (1417 mal gelesen)
Garantieansprüche dürfen nicht von Wartung in Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden

In einem hochaktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Rechte der Eigentümer von Kraftfahrzeugen gestärkt. Streitgegenstand war eine Bestimmung in einem Autokaufvertrag, die die Garantie erlöschen ließ, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht in einer Hersteller- oder Vertragswerkstatt warten, inspizieren oder pflegen lässt.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine solche Beschränkung der Garantie unwirksam ist und Kunden damit auch weiterhin einen Garantieanspruch gegen den Hersteller haben – auch dann, wenn Sie ihr Auto in einer „freien“ Werkstatt haben warten lassen (Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12).

Autobesitzer forderte Schadensersatz

Im aktuellen Fall kaufte der Kläger von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen, der mit einer einjährigen Gebrauchtwagengarantie ausgestattet war. Die Garantiebestimmungen im Kaufvertrag sahen als Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche vor, dass „der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt ".

Nachdem der Kunde im April 2010 einen Kundendienst bei einer freien Werkstatt hatte durchführen lassen, blieb das Auto im Juli 2012 – also noch innerhalb der Garantiezeit – defekt stehen.

Der Autobesitzer verlangte den Schaden vom Autohaus mit der Begründung ersetzt, dass der Defekt noch in der Garantiezeit aufgetreten sei. Das Autohaus hingegen verwies auf die Klausel der Garantiebestimmungen und weigerte sich zu zahlen.

Weg durch die Instanzen führte Autokäufer zum Recht

Daraufhin zog der Autokäufer vor das Landgericht, vor dem er zunächst verlor. In der Berufung gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht jedoch gewann er, wohingegen daraufhin das Autohaus in Revision zum BGH ging.

Die Richter des BGH waren der Ansicht, dass die Gebrauchtwagengarantie eine vom Käufer zahlungspflichtig gekaufte Leistung gewesen sei, die auch im Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ ausgewiesen war. In dem Urteil führten die Richter aus, dass es den Autokäufer in unzulässiger Weise unangemessen benachteiligen würde, wenn eine Garantie in der beschriebenen Form ausgeschlossen wird – entsprechende Klauseln sind folgerichtig unwirksam.

Dem Versuch der Autoverkäufer, sich mit entsprechenden Klauseln aus der Haftung zu ziehen, hat der BGH mit seinem Urteil einen Riegel vorgeschoben: Im aktuellen Fall war der Defekt am Wagen nicht auf eine unsachgemäße Wartung durch die freie Werkstatt zurückzuführen. Für solche Fälle dürfe dem Kunden die Garantie nicht versagt werden.


Garantieansprüche gegenüber Verkäufern durchsetzen

Das Urteil macht deutlich: Geben Verkäufer also über die gesetzliche Gewährleistung zusätzlich noch eine Garantie für das Fahrzeug, so dürfen sie dem Kunden keine bestimmte Werkstatt vorschreiben. Werden die Arbeiten dort fachgerecht durchgeführt und ist der spätere Schaden nicht auf diese Arbeiten zurückzuführen, so bleiben dem Kunden die Garantieansprüche erhalten.


Autoverkäufer, die sich gegen eine Erfüllung der Garantie sperren, müssen fortan damit rechnen, in Gerichtsverfahren zu unterliegen.


Autokäufern ist anzuraten, anwaltliche Hilfe zu holen, falls ihre Garantieansprüche zurückgewiesen werden.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater