Blitzscheidung - Gibt es das wirklich?

10.07.2014, Autor: Frau Sandra Segl / Lesedauer ca. 2 Min. (919 mal gelesen)
Oftmals lesen wir in den Medien von den "Blitzscheidungen" der Promis. Doch was ist dran an dem Mythos, dass man sich so schnell scheiden lassen kann?

In den Hochglanzmagazinen ist oft zu lesen, dass sich zum Beispiel Silvie und Rafael getrennt haben. Keinen Monat später lesen wir, dass schon die Scheidung beantragt und keinen weiteren Monat später sind die Promis dann schon blitzartig geschieden.


"Blitzscheidung" - gibt es das wirklich?


Da liegt es natürlich nahe, dass die Mandanten häufig danach fragen, ob in ihrem Fall nicht auch eine "Blitzscheidung" in Betracht käme. Es besteht die Vorstellung, dass weder ein Trennungsjahr eingehalten (näheres dazu, ) werden muss, oder ein förmliches Scheidungsverfahren nötig wäre.

Dem ist aber in aller Regel nicht so.

Denn zum einen muss in den aller meisten Scheidungen sehr wohl ein Trennungsjahr eingehalten werden.

Ausnahmen vom Trennungsjahr

Der deutsche Gesetzgeber sieht die Einhaltung des Trennungsjahres als Regelfall in § 1566 Absatz 1 BGB vor. Eine Scheidung kommt hierzulande also erst nach dem Ablauf eines Trennungsjahres in Betracht.

• Härtefallgründe

Als Ausnahme kommen allenfalls Härtefallgründe in Betracht. Ein solcher kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Ehepartner eine Körperverletzung gegen den Scheidungswilligen begeht. Das Vorliegen derartiger Härtefallgründe ist aber ebenfalls die Ausnahme und häufig vor Gericht schwierig und zeitaufwendig zu realisieren.

• Ausland

Sollten die Eheleute sich im Ausland scheiden lassen, ist es ebenfalls möglich, dass kein Trennungsjahr nötig ist. So verzichtet zum Beispiel der niederländische Gesetzgeber auf diese Voraussetzung für eine Scheidung.

"Blitzscheidung" - Voraussetzungen

Zum Vorliegen des Trennungsjahres kommt hinzu, dass in den weit meisten Fällen der so genannte Versorgungsausgleich (mehr dazu, hier ) von Amts wegen bei der Scheidung durchgeführt wird. Dessen Abwicklung verlängert die Scheidungsdauer (allgemein dazu, hier ) deutlich.
Wenn allerdings kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss und das Trennungsjahr abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Scheidung innerhalb weniger Wochen durchgeführt werden kann.

Insofern kann man allenfalls von einer so genannten "Blitzscheidung" sprechen.

Möglich ist dies, wenn:

• die Ehe unter drei Jahre (inklusive Trennungsjahr) gedauert hat, da ein Versorgungsausgleich dann nur auf Antrag stattfindet.
• auf den Versorgungsausgleich notariell verzichtet wurde oder wird.
• der Versorgungsausgleich durch gerichtliche Protokollierung ausgeschlossen wird.

Als Fazit bleibt daher festzuhalten, dass es die "Blitzscheidung" als solche, wie sie in der Vorstellung der Bevölkerung besteht, in Deutschland nicht gibt.

Bestimmte Voraussetzungen machen es aber unter Umständen möglich, die Scheidung so schnell wie möglich durchzuführen. Kontaktieren Sie bei uns den Fachanwalt für Familienrecht, dazu unter .

Generelle Tipps zu einer schnellen Scheidung finden Sie hier,

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