Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot und Verstoß gegen Richtervorbehalt!

15.07.2009, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2917 mal gelesen)
Die Begründung, eine richterliche Anordnung zur Durchführung eine Blutentnahme sei am späten Nachmittag bzw. am frühen Abend nicht zu erlangen rechtfertigt die Annahme einer Gefahr im Verzug nicht. Ein Beweisverwertungsverbot ist anzunehmen.

Die Begründung, eine richterliche Anordnung zur Durchführung eine Blutentnahme sei am späten Nachmittag bzw. am frühen Abend nicht zu erlangen rechtfertigt die Annahme einer Gefahr im Verzug nicht. Ein Beweisverwertungsverbot ist anzunehmen.

Der Beschuldigte wurde am 04.09.2008 (einem Donnerstag) gegen 18.30 Uhr in seinem Pkw angetroffen. Nachdem der Beschuldigte von den Beamten A und B zunächst zur Wohnung seiner Lebensgefährtin gebracht worden war, trafen die Beamten C und D gegen 19.15 Uhr bei der Wohnung ein, um den Beschuldigten zwecks Durchführung der Blutentnahme zum Polizeirevier zu bringen. Den Polizeibeamten standen mindestens 45 Minuten zur Verfügung, um zu versuchen, eine Anordnung des Richters über die Blutentnahme einzuholen.

Wird die Annahme von Gefahr im Verzug dann allein damit begründet, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise am späten Nachmittag oder frühen Abend nicht zu erlangen, ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes gerechtfertigt. Eine Gefährdung des Untersuchungsergebnisses durch Verzögerung zum Zeitpunkt der Anordnung einer Blutprobe durch einen Polizeibeamten ist bei einem Ergebnis eines Atemalkoholtests von 2,05 Promille und der durch die unsichere Fahrweise zu Tage getretenen erheblichen Alkoholisierung nicht gegeben. Bis zur Erlangung einer richterlichen Anordnung wird der mögliche zwischenzeitliche körpereigene Abbau des Alkohols im Blut nicht zum Beweismittelverlust führen.

Die Verfahrensweise der Polizeibeamten ist daher als rechtswidrig anzusehen, wenn sie weder den Eildienstrichter noch – nachrangig – den Eildienststaatsanwalt kontaktiert haben und auch die in der Akte befindlichen Vordrucke keinen Hinweis auf den Richtervorbehalt enthalten und deshalb auch an keiner Stelle eine Dokumentation der polizeilichen Annahme vorsehen, dass es sich um einen Fall der eigenen polizeilichen Eilkompetenz handelt. Ein Beweisverwertungsverbot ist allerdings erst anzunehmen, wenn ein willkürliches Handeln zu erkennen ist.

Ein Widerspruch gegen die Verwertung einer ohne Einschaltung eines Richters gewonnenen Blutprobe muss spezifiziert, also begründet werden. Aus den Ausführungen muss die Angriffsrichtung erkennbar sein und welche Fehler geltend gemacht werden sollen.

LG Schwerin 33 Qs 9/09 vom 09.02.2009

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten. Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.