Blutentnahme nach Alkoholfahrt: Anforderungen an die Annahme von „Gefahr in Verzug“

26.10.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3183 mal gelesen)
Das BVerfG hat am 11.06.2010 entschieden, dass sich für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a Abs. 2 StPO „Gefahr im Verzug“ und die damit begründete Eilzuständigkeit der Polizei nicht mit generalisierenden Überlegungen und Erwägungen begründen lässt.

Hier wurde ein Atemalkoholtest mit der Beschwerdeführerin gegen 17:55 Uhr durchgeführt, der eine Atemalkoholkonzentration von 1,01 mg/l ergab. Daraufhin wurde sie zur Polizeiinspektion gebracht und gegen 18:30 wurde dort von einem Polizeibeamten angeordnet. Die Blutentnahmen ergaben einen Wert von 1,69 und 1,56 Promille. Ihr Führerschein wurde sichergestellt.

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen.
Erst wenn der Untersuchungserfolg durch die Verzögerung der Einholung der richterlichen Entscheidung gefährdet ist, besteht eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen.

Hier dürfte aber davon auszugehen sein, dass an einem Werktag zur Tagzeit noch ein Ermittlungsrichter, zumindest aber noch ein richterlicher Eil- oder Notdienst zu erreichen gewesen sein wäre. In Ausnahmefällen kann sonst auch die mündliche Anordnung des Richters eingeholt werden.

Ein Verstoß gegen § 81a StPO führt nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot. Dies ist vom zuständigen Strafgericht zu prüfen.


BVerfG, 2 BvR 1046/10


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.