Bonusanspruch – Berechnung des EBITDA

Autor: RAin FAinArbR Annegret Müller-Mundt, Norton Rose Fulbright LLP, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2014
Bei Zielvereinbarungen sind die Arbeitsvertragsparteien nach Festlegung der Ziele und der weiteren Zahlungsvoraussetzungen an diese gebunden. Eine einseitige nachträgliche Änderung ist unzulässig. Dies gilt auch für die Berechnungsmethode, wobei die zur Festlegung der Ziele angewandte Methode auch für die Ermittlung der Zielerreichung anzuwenden ist.

BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 10 AZR 364/13

Vorinstanz: LAG München - 4 Sa 765/12

BGB § 315; BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

Das Problem:

Die Parteien streiten über restliche Bonusansprüche für das Geschäftsjahr 2008/2009.

Der dem Kläger arbeitsvertraglich zugesicherte Bonus beruhte u.a. auf Unternehmenszielen, die aufgrund der GBV Ziele festgelegt wurden. Eines der maßgeblichen Unternehmensziele war dabei das sog. EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization = Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände).

Bei der Ermittlung des EBITDA für das Geschäftsjahr 2008/2009 waren – wie in den Vorjahren – versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sofort erfolgswirksam in voller Höhe in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst worden. Nachdem das Ergebnis i.H.v. 86,7 Mio. € an die Konzernmutter gemeldet worden war, wies diese die Beklagte an, bei versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten die sog. SORIE-Methode anzuwenden. Dies führte zu einem EBITDA von 70,5 Mio. € und damit zur Nichterreichung dieses Unternehmensziels.

Der Kläger ist der Meinung, es sei für das Geschäftsjahr 2008/2009 von einem EBITDA von 86,7 Mio. € auszugehen, und macht auf dieser Grundlage zusätzliche Bonusansprüche geltend.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begründet.

Vorliegend hatten die Betriebsparteien keine Regelung vorgesehen, wie das EBITDA zu berechnen ist. Neben der Verwendung des Begriffs wurden lediglich Zielgrößen in absoluten Werten festgelegt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Begriff in seiner fachtechnischen Bedeutung gelten soll. Insoweit besteht bei dem EBITDA ein Wahlrecht, das die sofortige erfolgswirksame Erfassung, die erfolgswirksame Mindesttilgung nach der Korridormethode oder die erfolgsneutrale sofortige vollständige Tilgung (sog. SORIE-Methode) zulässt. Durch den Bilanzierenden eines Konzernabschlusses kann das Wahlrecht allerdings nur einheitlich für alle Unternehmen des Konzernkreises ausgeübt werden.

Damit lässt sich aus der isolierten Verwendung des Begriffs EBITDA in der GBV Ziele nicht ableiten, ob die in der Vergangenheit angewandte Berechnungsmethode oder die im Konzern vorgegebene SORIE-Methode für Zwecke der Berechnung der Zielerreichung nach der GBV Ziele maßgebend sein sollte. Betriebswirtschaftlich „richtig” kann jede der Methoden sein.

Damit blieb der Beklagten ein Spielraum bei der Bestimmung des EBITDA. Dies bedeutet aber nicht, dass die Festlegung des zielrelevanten Wertes in ihr Belieben gestellt wurde oder durch die Konzernmutter bestimmt werden konnte. Sie hatte vielmehr ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, dass sie nach nach billigem Ermessen ausüben musste.

Die tatsächliche Festlegung des EBITDA auf 70,5 Mio. € entsprach nicht billigem Ermessen. Die Beklagte hat sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Korrekturbuchungen ausschließlich an der konzerninternen Vorgabe orientiert, ohne zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung des EBITDA für Zwecke der GBV Ziele auch andere anerkennenswerte Faktoren und Interessen in die Entscheidung einzubeziehen sind.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist von einem EBITDA von 78,6 Mio. € auszugehen. Dem Kläger steht somit ein weiterer Bonusanspruch i.H.v. 807,63 € brutto zu.


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