Bundesfinanzhof: Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung nun als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar

21.01.2011, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (3963 mal gelesen)
Zur steuerlichen Absetzbarkeit krankheisbedingter Heimaufenthalte.

Kosten, die auf Grund eines krankheitsbedingten Aufenthaltes in einem Seniorenheim entstehen, sind auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine zusätzlichen Kosten für Pflegeleistungen angefallen sind oder kein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder „BL“ ausgestellt wurde.
Dies hat der Bundesfinanzhof in München in einem Urteil Ende 2010 entschieden (AZ.: VI R 38/09).
Damit rückt der oberste deutsche Gerichtshof für Steuern hinsichtlich der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit für Aufenthalte in Seniorenheimen von seinen bisher strengeren Grundsätzen im Sinne der Steuerzahler ab.

Finanzamt erkannte Kosten nicht an – Finanzgericht gibt Seniorin Recht
Im Fall, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, begab sich eine 74-jährige Seniorin auf Grund eines Gutachtens ihres behandelnden Arztes in eine stationäre Behandlung in einem Seniorenheim. Dabei hatte sie ihre ursprüngliche Wohnung nicht aufgegeben. Als sie mit einem Antrag an das Finanzamt die Kosten für den Aufenthalt in dem Seniorenheim – rund 1300 € Miete/Monat – als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerlich geltend machen wollte, folgte die Behörde den bis dahin für Recht erachteten Grundsätzen und erkannte die getätigten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Hiergegen richtete sich die Klage der Seniorin. Das Finanzgericht gab ihr Recht. Das Finanzamt ging gegen die Entscheidung in die Revision zum Bundesfinanzhof.

Bundesfinanzhof schließt sich der Vorinstanz an
Der BFH jedoch schloss sich der Argumentation des Finanzgerichts an und führte aus, dass die Mietaufwendungen der Klägerin für die Unterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Absatz 1 EStG zu berücksichtigen seien.
Die Einkommensteuer ist auf Antrag zu ermäßigen, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnissen, gleichen Vermögensverhältnissen sowie dem gleichen Familienstand hat. Dabei seien Krankheitskosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen.
Während ein altersbedingter Aufenthalt in einem Seniorenheim nicht steuerlich abzugsfähig ist, da er zu den „gewöhnlichen“ Lebensführungskosten gerechnet wird, erkannte der BFH im vorliegenden Falle an, dass der krankheitsbedingte Aufenthalt der Klägerin und die daraus resultierenden Mietkosten als Krankheitskosten anzusehen seien. Dabei ist es laut dem Urteil des BFH zudem unbeachtlich, dass die Klägerin (noch) nicht ständig pflegebedürftig war und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet wurden.

Im Streit um Steuern zahlt sich der Gang zum Rechtsanwalt aus
Das Steuersystem ist sehr Komplex. Daher besteht verständlicherweise bei Steuerpflichtigen eine große Unsicherheit, wenn es darum geht, welche Aufwendungen und Kosten in welcher Form steuerlich absetzbar sind. Der geschilderte Fall zeigt zudem, dass auch eine Ablehnung geltend gemachter Aufwendungen durch das Finanzamt nicht immer der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Im Streit mit dem Finanzamt lohnt es sich daher, einen Rechtsanwalt, der sich mit dem Steuerrecht auskennt, mit der Prüfung des Sachverhalts und gegebenenfalls mit der Vertretung gegenüber dem Finanzamt und/oder vor dem Finanzgericht zu beauftragen. Ein solcher Anwalt kann im Streitfall dem Finanzamt bzw. dem Gericht die steuerliche Ungleichbehandlung darlegen und damit beispielsweise eine steuerliche Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen begründen. Im beschriebenen Fall machte dies der Klägerin möglich, rund 15.500 € einkommensteuerlich geltend zu machen.


Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater