Bußgeld kann reduziert werden! Bei Fahrlässigkeit & vorbildlichem Verhalten nach Verkehrsverstoß

30.10.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (3018 mal gelesen)
Der Bußgeldkatalog (BKat) bestimmt für die häufigsten Verstöße im Straßenverkehr die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder durch die Behörden und Gerichte (Regelsätze). Für bestimmte Verstöße sieht der Bußgeldkatalog auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.

Dabei wird für den Regelfall lediglich von fahrlässigem Handeln, normalen Umständen und keinen Voreintragungen ausgegangen. Die Regelsätze können aber auch erhöht werden, wenn vorsätzliches Handeln gegeben ist oder andererseits reduziert werden, wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die vom Regelfall erheblich abweichen.

Zum Beispiel hat das AG Kiel die Regelbuße eines Betroffenen herabgesetzt, weil dieser sich nur leicht fahrlässig und nach der Tat vorbildlich verhalten hat. Er wurde kurzzeitig geblendet und übersah dabei eine Fußgängerin. Der Betroffene teilte der Fußgängerin seine Anschrift mit, obwohl diese unverletzt erschien. Die Geldbuße wurde daher auf 35,- € herabgesetzt (AG Kiel, 10 OWi 555 Js-OWi 51235/07 (46/07).


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung
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Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.