Bußgeldverfahren: Ihr Recht auf einen Anwalt Ihrer Wahl

08.01.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (1519 mal gelesen)
Auch in Bußgeldverfahren hat der Betroffene ein Anrecht auf den Verteidiger seiner Wahl. Dieses Interesse steht in Abwägung mit dem Interesse der Justiz, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt.

Im vorliegenden Fall legte das AG Neubrandenburg ohne vorherige Terminsabsprache mit dem Anwalt kurzfristig einen Termin für die Hauptverhandlung über einen Geschwindigkeitsverstoß fest. Aufgrund Verhinderung des Anwaltes des Betroffenen durch einen längerfristig geplanten, auswärtigen Gerichtstermin wurde eine Terminsverlegung beantragt, jedoch in Bezugnahme auf die Geschäftslage des Gerichts abgelehnt. Gegen diese Ablehnung legte der Betroffene mit Erfolg Beschwerde ein.
Aufgrund eines evidenten Ermessensfehlgebrauches ist die Beschwerde zulässig und auch begründet. Die Ablehnung der Terminsverlegung beeinträchtigt das Recht des Betroffenen, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauen zu bedienen. Der Verlegungsantrag des Betroffenen erfolgte hier erstmalig und unverzüglich nach Kundgabe des Verhandlungstermins. Dieser wiederum wurde kurzfristig und ohne vorherige Absprache getroffen. Eine Ablehnung der Terminsverlegung ist daher in Abwägung mit dem Interesse des Betroffenen nicht begründet; die Terminsverfügung war folglich prozessordnungswidrig.
Vgl. Beschluss des LG Neubrandenburg vom 13.02.2012


Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.