Compliance: Was darf man Geschäftspartnern zu Weihnachten schenken?s

22.12.2014, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (532 mal gelesen)
Welche Regeln gibt es für Weihnachtsgeschenke im geschäftlichen Bereich?

Diese Woche ist es soweit – Weihnachten steht vor der Tür. Unter Geschäftspartnern ist es völlig normal, dass jeder eine kleine Aufmerksamkeit erhält und verschenkt. Doch nicht alles darf verschenkt werden – erst recht ist es verboten, eine Gegenleistung für das Weihnachtsgeschenk zu verlangen oder auch nur zu erwarten.



Keine eindeutigen Regelungen
Es liegt keine eindeutig Regelung darüber vor, was nun zulässig ist und was zu weit geht. Ein übliches Duschgel, ein Kugelschreiber oder andere Kleinigkeiten sollten jedenfalls erlaubt sein. Komplizierter wird es schon bei Einladungen, gemeinsam ein Event zu besuchen (Konzert, Fußballspiel, Essengehen). Fraglich ist in solchen Fällen, welche Intention hinter dem Treffen steckt. Geht es tatsächlich nur darum, den Kontakt zu pflegen, sich auszutauschen und für die gute Zusammenarbeit zu danken oder steckt doch mehr dahinter und der Einladende will den Partner zu einem neuen gemeinsamen Projekt bringen?



Vorsicht bei der Geschenkannahme!
Bevor ein solches Geschenk angenommen wird, sollte genau überprüft werden, ob eine Annahme nicht möglicherweise eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten mit sich bringt, einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil bedeutet oder auch als Bestechung im Sinne des StGB gilt. Es gibt keine genaue Bestimmung darüber, in welcher Größe oder preislichen Höhe Geschenke gemacht oder angenommen werden dürfen, aber je nach Einzelfall können unterschiedliche Vereinbarungen bestehen, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Gesetz oder einer tariflichen Regel ergeben können.



Verdacht der Bestechlichkeit kann entstehen
Bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist es beispielsweise verboten, ein Geschenk anzunehmen, dass einen Bezug auf die Arbeit aufweist. Die Unbestechlichkeit eines Arbeitnehmers ist eine sehr wichtige Eigenschaft, sodass es ihm jedenfalls verboten sein wird, von Geschäftspartnern Geschenke mit einem erstaunlich hohen Wert anzunehmen, da seine Loyalität sonst in Frage gestellt werden könnte.



Compliance-Struktur als präventive Maßnahme
Es empfiehlt sich für Unternehmen, selbst Regelungen in Form einer Compliance-Struktur zu verfassen. Das ist zwar nicht zwingend erforderlich, doch präventiv gesehen ein guter Schachzug, um Haftungen und den damit einhergehenden Imageverlust durch öffentliche Verfahren zu vermeiden. Inhalt kann beispielsweise eine Anzeigepflicht der Mitarbeiter oder auch ein striktes Annahmeverbot sein.


Bestehen Unsicherheiten im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Annahme eines Geschenkes oder gab es Probleme, die eine Compliance-Struktur sinnvoll erscheinen lassen, empfiehlt es sich die Unterstützung eines fachkundigen Anwalts einzuholen. Dieser kann mit Erfahrung und fachlichem Wissen beim Verfassen von Regelungen helfen und weiß wie mit „zu großen Geschenken“ umzugehen ist.



Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 0202 245 670