Darlehen widerrufen: BGH stärkt Widerrufsrecht

18.03.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (531 mal gelesen)
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs erhöht für Verbraucher die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf. Der BGH hat am 16. März entschieden, dass die Motivation für einen Widerruf keine Rolle für dessen Wirksamkeit spiele (Az.: VIII ZR 146/15).

„In Karlsruhe ging es zwar um den Widerruf eines Kaufvertrags. Die Argumentation des BGH dürfte sich aber auch auf den Widerruf von Darlehensverträgen anwenden lassen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher Matratzen im Internet bestellt und den Kaufvertrag mit Hinweis auf eine gegebene Tiefpreisgarantie später widerrufen. Der Händler sah den Widerruf als rechtsmissbräuchlich an, da es dem Verbraucher nur um den niedrigeren Preis gegangen sei. Doch das war letztlich ohne Belang. Denn auf die Motivation für einen Widerruf käme es nicht an, so die Karlsruher Richter. Ein Widerruf müsse nicht begründet werden. Es sei grundsätzlich ohne Belang aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, so die Karlsruher Richter.

„Banken und Sparkassen lehnen einen Darlehenswiderruf häufig mit der Begründung ab, dass der Kunde sein Widerrufsrecht treuwidrig ausübe. Gemeint ist, dass der Kunde nicht widerruft, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, sondern nur um von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Diese Argumentation hält der aktuellen Rechtsprechung des BGH allerdings nicht stand“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Nach Auffassung des BGH komme rechtsmissbräuchliches Verhalten nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen besonders schutzbedürftig sei, z.B. weil der Verbraucher arglistig handelt.

„Das ist beim Widerruf von Darlehen aber nicht der Fall. In der Regel haben die Banken und Sparkassen ihre Schutzwürdigkeit schon dadurch verloren, dass sie eine fehlerhafte Widerrufsbekehrung verwendet haben“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Besonders bei Immobiliendarlehen zwischen 2002 und 2010 sind die Widerrufsbelehrungen in vielen Fällen fehlerhaft. Diese Darlehen können immer noch widerrufen werden, weil die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

„Allerdings sollten Verbraucher nicht mehr lange warten. Denn am 21. Juni 2016 erlischt mit hoher Wahrscheinlichkeit das Widerrufsrecht für Altverträge“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 13. April um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

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