Darlehenswiderruf bei einem verbundenen Geschäft

04.05.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (685 mal gelesen)
Der Widerruf eines Darlehens kann bei verbundenen Geschäften auch zur Rückabwicklung des gesamten Geschäfts führen. „Davon können auch Opfer von Schrottimmobilien oder Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen möglichweise profitieren“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Mit Spannung richtet Rechtsanwalt Cäsar-Preller seine Blicke deshalb auch nach Karlsruhe. Dort wird der Bundesgerichtshof am 31. Mai über einen Darlehenswiderruf bei einem verbundenen Geschäft entscheiden (Az.: XI ZR 511/15).

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Verbraucher hatte sich im Oktober 2004 an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Seine Beteiligungssumme brachte er zur Hälfte aus eigenen Mitteln auf, für die andere Hälfte nahm er ein Darlehen bei der Bank auf. Das Darlehen war im März 2010 vollständig getilgt. 2014 widerrief der Verbraucher den Darlehensvertrag. Er klagte auf Rückabwicklung der mit dem Darlehen verbundenen Fondsbeteiligung zzgl. einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz gegen die Abtretung seiner Beteiligung.

Zur Begründung führte er aus, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Gang gesetzt worden sei. Daher sei der Widerruf wirksam erfolgt. In erster Instanz scheiterte er noch, das Berufungsgericht gab der Klage aber teilweise statt. Es sprach dem Verbraucher einen Teil des begehrten Betrags nebst Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3 Prozent p.a. gegen die Abtretung seiner Rechte an der Beteiligung zu. Denn die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da sie keinerlei Bezugnahme auf das hier vorliegende verbundene Geschäft habe. Dem Widerruf stehe auch nicht entgegen, dass das Darlehen bereits vollständig getilgt wurde. Die Bank legte gegen das Urteil Revision ein. Nun hat der BGH das letzte Wort.

„Bei Beteiligungen an Fonds oder auch beim Erwerb von Schrottimmobilien kommt es häufiger zu sog. verbundenen Geschäften. Das bedeutet, dass das Darlehen ausdrücklich zur Finanzierung der Beteiligung oder der Immobilie vergeben werde. Ist das der Fall, kann durch den Widerruf des Darlehens möglicherweise das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden und der Verbraucher ist seine Schrottimmobilie oder enttäuschende Fondsbeteiligung los. Insofern könnte das Urteil des BGH eine große Signalwirkung entfachen“, sagt Cäsar-Preller.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Die Kanzlei Cäsar-Preller bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 11. Mai um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

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