Der Einbruchsdiebstahl

09.01.2017, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (230 mal gelesen)
Was versteht man eigentlich unter Einbruch? Was sollte man tun, wenn man beschuldigt wird?

Die Zahl der Einbrüche steigt stetig an. Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik gab es im Jahr 2015 insgesamt 167.136 Einbrüche. In Hamburg ist die Zahl der Einbrüche besonders stark angestiegen. Die Diebstahlsdelikte machen ca. 40 % aller Straftaten aus. Dabei sind Taschen- und Ladendiebstähle besonders häufig.



Was genau ist ein Einbruchsdiebstahl?


Den Begriff des Einbruchsdiebstahls taucht im Gesetz selbst nicht auf. Es handelt sich um einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. § 244 StGB.

Der Täter muss zur Begehung eines Diebstahls in eine Wohnung einbrechen, einsteigen, mit einem falschen Schlüssel eindringen oder sich verborgen halten.




Wohnung ist ein abgeschlossener und überdachter Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient.


Einbrechen in eine Wohnung ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines entgegenstehendes Hindernisses. Dabei ist eine nicht unerhebliche körperliche Kraft notwendig. Es reicht aus, wenn eine vorhandene Öffnung erweitert wird. Das Hineingreifen mit der Hand durch einen Türspalt reicht nicht aus. Auf der anderen Seite muss der Täter auch nicht mit seinem ganzen Körper in den Raum eintreten.




Einsteigen ist das nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (z.B. Überklettern einer hohen Mauer).



Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Es handelt sich also um eine Straftat, bei der durchaus auch Gefängnis droht. Welche Strafe konkret droht, hängt von vielen Faktoren ab wie Vorstrafen, Schadenshöhe, Nachtatverhalten etc.

Beachten Sie, dass Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.


Was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalte?

Sollten Sie eine Vorladung wegen Einbruchsdiebstahls erhalten, so sollten Sie sich schnell als möglich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Zu Beginn des Ermittlungsverfahrens lässt sich am besten Einfluss auf den weiteren Verlauf nehmen.


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