Der Eingehungsbetrug

19.08.2016, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 2 Min. (265 mal gelesen)
Der Anfang vom Ende?

Der Eingehungsbetrug ist ein klassisches Institut des Wirtschaftsstrafrechts. Er ist eine besondere Ausformung des (normalen) Betruges gem. § 263 StGB, ist also gesetzlich nicht gesondert geregelt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Ein Eingehungsbetrug liegt beispielsweise dann vor, wenn der eine Vertragspartner den anderen über seine Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses täuscht. Der Vertragspartner bestellt zum Beispiel ein Produkt und signalisiert damit konkludent, dass er dieses Produkt auch zahlen kann und wird.

Nun muss es auch bei einem Betrug zu einem Schaden kommen.

Hier unterscheidet sich der Eingehungsbetrug von dem „normalen“ durchschnittlichen Betrug.

Der Schaden wird bei einem Eingehungsbetrug nicht als klassischer Schaden erkennbar. Ein Vertragspartner gibt nur eine Bestellung auf und es kommt vorerst noch zu keinem Austausch (Geld-Ware). Man könnten nun also meinen, dass dem Verkäufer also noch gar kein Schaden entstanden ist. Er hat noch seine Ware.

Der Vermögensschaden liegt dennoch vor, weil das eigene Forderungsrecht – der Zahlungsanspruch des Verkäufers– aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Käufers nichts oder zumindest weniger als vertraglich vereinbart wert ist, so dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers seine Leistungspflicht nicht unmittelbar kompensieren kann.

Dies zumindest dann, wenn mit wirtschaftlichen Nachteilen, also der Nichtzahlung, ernstlich gerechnet werden muss. Es findet also eine rein faktische wirtschaftliche Betrachtung statt. Viel passiert ist im eigentlichen Geschäft noch nicht.

Die Verteidigung muss in einem solchen vorliegenden Fall sehr sauber arbeiten und genau prüfen, ob tatsächlich hinreichend beweisbar ist, dass der „Besteller“ wusste oder zumindest ahnen konnte, dass er nicht ausreichende finanzielle Mittel zu Verfügung hat oder haben wird.

Beim Eingehungsbetrug ist der Schaden regelmäßig dann zu verneinen, wenn der Vertragspartner auf Vorleistung bestehen kann oder nur Zug-um-Zug leisten muss.

Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages erfüllt in diesen Fällen also noch nicht die Voraussetzungen eines Eingehungsbetruges, da aufgrund der Zug-um-Zug -Einrede nach § 320 Abs. 1 BGB dem Verkäufer noch kein Vermögensschaden entstanden ist.

Hier gilt nur etwas anderes, wenn der Verkäufer vertraglich zur Vorleistung verpflichtet ist, der Besteller also damit rechnen durfte, dass er die Ware in jedem Fall vorab bekommen wird.

Der Eingehungsbetrug wird ebenso in Verbindung mit einer Insolvenz häufig relevant.

Sollte der Besteller, Firmeninhaber, noch kurz vor der Insolvenz (seiner Zahlungsunfähigkeit) Waren bestellen, obwohl er weiß bzw. wissen kann, dass er diese wahrscheinlich nicht bezahlen kann, wird im Zweifel der Eingehungsbetrug bejaht werden müssen.