Der "gemeinsame" Anwalt bei Scheidung - für alle Beteiligten ein Risiko

23.12.2013, Autor: Herr Peter Hasler / Lesedauer ca. 1 Min. (563 mal gelesen)
Scheiden tut weh - dies betrifft sowohl die Gefühle als auch das Portemonnaie. Deshalb ist die Suche nach kostensparenden Lösungen verständlich. Sind sich die scheidungswilligen Ehegatten über die Regelung ihrer Trennungs- u. Scheidungsfolgen (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht etc.) einig, entschließen sich manche, die gefundenen Lösungen von einem "gemeinsamen" Anwalt prüfen und ggf. bestätigen, erforderlichenfalls auch ändern zu lassen. Dieses Vorhaben ist schon im Ansatz bedenklich. Einen "gemeinsamen" Anwalt, der die Interessen beider Ehegatten wahrnimmt, gibt es grundsätzlich nicht. Es ist dem Anwalt sogar ausdrücklich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. So ist es leicht nachvollziehbar, dass etwa die Interesssenlage beim Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten regelmäßig gegenläufig ist. Die trennungswilligen Ehegatten sind also gehalten, auch bei nur geringen Interessengegensätzen jeweils einen eigenen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Von diesem Grundsatz macht der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.09.2013 (AZ IX ZR 322/12) eine Ausnahme: Eine gemeinsame Beratung durch nur einen Rechtsanwalt ist möglich, wenn keinerlei Interessengegensatz besteht und beide Ehegatten darüber belehrt werden, dass bei auftretenden Problemen der Anwalt sofort seine Tätigkeit einstellen muss. Er darf danach keinen von beiden Ehegatten mehr vertreten und beraten mit der Folge, dass dann Kosten für insgesamt 3 Rechtsanwälte fällig werden können.

Wer sich in der Trennungssituation befindet, sollte deshalb sorgfältig prüfen, ob er nicht von vornherein den sicheren Weg des "eigenen" Anwalts geht.

Peter Hasler
Fachanwalt für Familienrecht


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