Der neue § 177 StGB - sexueller Übergriff

11.01.2017, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (432 mal gelesen)
Das Sexualstrafrecht ist erneut verschärft worden. Wer Beschuldigter einer Sexualstraftat ist, sollte sich so früh als möglich verteidigen lassen.

Wie in den letzten Monaten in der Presse zu lesen war, wird das Sexualstrafrecht stetig verschärft. Neu ist seit dem 10. November 2016 eine Strafbarkeit wegen eines „sexuellen Übergriffs“. An diesem Tag trat das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung in Kraft. Hintergrund des Gesetzes sind die Übergriffe, die an verschiedenen Orten in Deutschland verübt wurden. Auch die Debatte „ Nein heißt Nein“ mag die Gesetzesänderung herbeigeführt haben.



Was ist neu an § 177 StGB?


Neu ist insbesondere, dass im Gegensatz zu der früheren Rechtslage ein Überwinden des entgegenstehenden Willens des Opfers nicht mehr erforderlich ist. Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich vielmehr strafbar, wer sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt. Die Erkennbarkeit dieses entgegenstehenden Willens wird aus der Sicht eines objektiven Dritten bestimmt.

Es gibt viele Situationen in denen der entgegenstehende Wille klar erkennbar sein dürfte. Bei einem deutlich geäußerten „Nein“ oder Weinen mag die Sache eindeutig sein. Viel schwieriger wird die Beurteilung bei mehrdeutigem Verhalten des vermeintlichen Opfers.


Was bedeutet das für ein Strafverfahren?


Die Beweisaufnahmen in Sexualstrafsachen werden noch schwieriger werden. Da in der Regel eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, ist die Aufklärung von je her schwierig. Die neue Gesetzeslage wird es notwendig machen, die konkreten Umstände einer etwaigen Tat noch genauer aufzuklären. Es wird darauf ankommen, wie die Beziehung zwischen den beteiligten Personen ist, ob es früher sexuelle Kontakte gab und wie diese verliefen.


Was soll ich als Beschuldigter tun?


Noch wichtiger als früher ist eine professionelle Verteidigung von Anfang an. Im Ermittlungsverfahren lässt sich – gerade bei Sexualdelikten – oft eine Einstellung des Verfahrens wegen hinreichendem Tatverdacht erzielen. Wenn es irgendwie möglich ist, sollte eine Hauptverhandlung vermieden werden.


Wichtig ist auch, dass Sie keine Angaben bei der Polizei ohne vorherige Einschaltung eines Strafverteidigers machen. Sie können sich durch eine ungeschickte Verteidigung zu Beginn des Strafverfahrens erheblich schaden.


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