Die Aufklärungsbogen in neuem Patientenrechtegesetz.

15.01.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 1 Min. (397 mal gelesen)
Wird dem Patienten der Aufklärungsbogen nicht unmittelbar nach Unterzeichnung –wie gesetzlich vorgesehen- ausgehändigt, ist zu vermuten, dass handschriftliche Eintragungen vom Arzt erst später eingesetzt worden sind. Sie sind von der Einwilligungserklärung des Patienten dann nicht gedeckt.

Am 26. 02. 2013 ist das neue Patientenrechtegesetz in Kraft getreten, das in das Bürgerliche Gesetzbuch eingegliedert wurde. Das Patientenrechtegesetz enthält nicht viel Neues, sondern schreibt per Gesetz im Wesentlichen fest, was die Rechtsprechung schon vorher ausurteilte.
Einige Neuregelungen haben die Position des Patienten jedoch erheblich verbessert. Beispielsweise was die Aushändigung von Unterlagen betrifft. Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 2 BGB sind dem Patienten Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Das war bisher nicht üblich und wurde auch nicht verlangt. Üblicherweise verblieb der unterzeichnete Bogen beim Arzt. Behauptete ein Patient früher, handschriftliche Eintragungen in dem Aufklärungsbogen seien erst nach Unterzeichnung angebracht worden, so trug er hierfür die Beweislast. Nach neuer Rechtslage dürfte dies anders sein. Wird dem Patienten der Aufklärungsbogen nicht unmittelbar nach Unterzeichnung –wie gesetzlich vorgesehen- ausgehändigt, ist zu vermuten, dass handschriftliche Eintragungen vom Arzt erst später eingesetzt worden sind. Sie sind von der Einwilligungserklärung des Patienten dann nicht gedeckt. Ein Arzthaftungsfall kann dann allein aufgrund dieses Umstandes wegen fehlender Aufklärung vom Patienten gewonnen werden.