Die Durchsuchung und Betriebsprüfung durch den Zoll

22.10.2016, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 2 Min. (314 mal gelesen)
Wenn der Zoll vor der Tür steht.

Eine Durchsuchung bleibt zunächst einmal eine Durchsuchung. Prozessual gelten für alle dieselben Regeln, egal ob der Zoll, die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung durchsucht.

 

Hinsichtlich des Zolls muss jedoch unterschieden werden zwischen der Betriebsprüfung vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der eigentlichen Durchsuchung aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich einer Straftat.

 

Die zuständigen Abteilungen bei den Hauptzollämtern nennen sich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“. Sie werden zum Beispiel dann tätig, wenn die Beurteilung, ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist, rechtlich schwierig ist. Die Verfahren werden zum Teil durch die Zollbehörden selbst eingeleitet, wenn diese im Rahmen ihrer Ermittlungen auf Verdachtsfälle stoßen.

 

Im Übrigen leiten die Staatsanwaltschaften förmliche Ermittlungsverfahren ein und beauftragen die Zollfahnder mit der Ermittlungstätigkeit. Es kann ebenso passieren, dass ein Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Strafanzeige stellt, wenn der Verdacht entsteht, dass abhängig Beschäftigte bewusst nicht zur Sozialverwaltung angemeldet wurden.

 

Zurückkommend zu der Unterscheidung einer Betriebsprüfung und Durchsuchung ist festzuhalten, dass hinsichtlich einer Betriebsprüfung der Zoll die Beschäftigten zu den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten befragen darf, die von den Beschäftigten mitgeführten Unterlagen einsehen (§ 3 Abs. 1 SchwarzArbG) und ihre Personalien feststellen (§ 3 Abs. 3 SchwarzArbG). Weiter darf der Zoll die Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers der Beschäftigten als Arbeit- oder Auftragsgeber einsehen (§ 4 Abs. 1 SchwarzArbG). Gespeicherte Daten muss der Arbeitgeber zugänglich machen (§ 5 Abs. 3 StraBEG). Zum Zweck der Kontrolle der Beschäftigten darf der Zoll die Geschäftsräume und die Grundstücke des Arbeitgebers betreten. Zusammengefasst hat also der Zoll das Recht, die Identität des Arbeitnehmers festzustellen und ihn über sein Arbeitsverhältnis zu befragen. Gegenüber dem Arbeitgeber sind seine Rechte entsprechend umfangreicher. Er hat das Recht, die Geschäftsräume zu betreten und Unterlagen einzusehen. Der Arbeitgeber muss die Kontrolleure dulden und unterstützen.

 

Bei der einfachen Kontrolle des Zolls, steht diesem ein sogenanntes Erschließungsermessen zu, er kann also selbst entscheiden, ob er überhaupt tätig werden will.

Soll nun eine über die Betriebsprüfung hinausgehende Durchsuchung stattfinden, muss ein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vorgelegt werden, der nicht älter als ein Jahr sein darf.

 

Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung bilden die §§ 102 ff. StPO. Durchsuchungen dürfen normalerweise nur durch einen Richter angeordnet werden. Dem Grunde nach muss also eine schriftliche richterliche Anordnung durch Beschluss vorliegen. Dieser Grundsatz Richtervorbehalts kann jedoch bei Gefahr in Verzug durchbrochen werden.

Gefahr in Verzug liegt bei einer Sachlage vor, bei der ein Schaden eintreten oder ein Beweismittel verloren gehen würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person handelt.

Die Zollbeamten sind als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 StraBEG) ggf. aber auch befugt, nämlich bei Gefahr im Verzug, eine Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 102, 105, 98 StPO anzuordnen.

 

Wird im Rahmen von Durchsuchungen gegen die erläuterten Bestimmungen absichtlich oder grob fahrlässig verstoßen, sind die bei solchen Durchsuchungen erlangten Beweismittel unverwertbar.