Die Erwerbsobliegenheit Minderjährige

03.11.2007, Autor: Herr Volker Schweer / Lesedauer ca. 2 Min. (2945 mal gelesen)
Auch Minderjährigen kann es obliegen, zumindest teilweise für Ihren Unterhalt selbst zu sorgen.

Unterhalt: Auch Minderjährigen kann eine Teilerwerbstätigkeit zumutbar sein

Nicht nur Eltern müssen für den Unterhalt ihrer Sprösslinge sorgen. Auch einem Minderjährigen kann es obliegen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um dadurch seinen Unterhaltsbedarf zumindest teilweise durch eigene Einkünfte zu decken. Andernfalls kann ihm ein Einkommen fiktiv angerechnet werden.

Dies jedenfalls dann, wenn sich der Minderjährige weder in der Schulausbildung befindet noch einer Ausbildung nachgeht. Findet der Minderjährige nach der Schule keinen Ausbildungsplatz, kann er sich nicht zurücklehnen und in Vollzeit Freizeit verbringen. Wenn seine Eltern darauf bestehen, wird sich der Minderjährige um seinen Unterhalt teilweise selbst kümmern müssen.

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig

Die gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1618a ausdrücklich normiert. Zudem ist unter § 1602 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, dass eine minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern die Gewährung von Unterhalt nur dann verlangen kann, wenn die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Gerade daraus wird deutlich, dass auch (jugendlichen) Kindern Einkünfte aus Arbeit zumutbar sein können.

10 Stunden pro Woche zumutbar

So entschied auch das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 18.10.2006 (Az.: 10 WF 103/06), dass ein 16-jähriges Mädchen, dass weder zur Schule geht noch eine Ausbildung absolviert, zumindest 10 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Schutzbedürftige Belange stünden einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Im Gegenteil: Für die Entwicklung der 16-jährigen könne es sogar förderlich sein, wenn sie zu ihrem eigenen Lebensunterhalt, zum Beispiel durch Babysitten oder durch Austragen von Zeitungen beiträgt.

Letztlich ist jedoch auch hier der Einzelfall entscheidend. Liegt nur eine kurze Zeitspanne zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn wie beispielsweise zwischen Abitur und Beginn des Studiums wird einem Minderjährigen eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße abverlangt werden können.


Volker Schweer