Garantie und Gewährleistung: Unterschied und Folgen für den Käufer

08.07.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Verkäufer,Käufer,Beratung,Garantie Was bedeutet eine Garantie für den Käufer? © - freepik

Gibt ein Hersteller bzw. Verkäufer eine Garantie auf ein Produkt, so meint das etwas anderes, als die gesetzliche Gewährleistung. Aber worin genau liegt der Unterschied und was bedeutet eine Garantie für den Käufer?

Ein Hersteller, der im Schadensfall einräumt, dass er Garantieleistungen für sein Produkt gewähren wird, kann diese nicht ohne Weiteres widerrufen. Und eine Garantie ist von der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu unterscheiden.

Was genau meint der Begriff "Garantie"?


Eine Garantie stellt ein freiwilliges Versprechen dar, das vom Hersteller oder Händler einer Ware gegeben wird und dessen Inhalt ganz unterschiedlich ausfallen kann. Oft wird die Funktionsfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum garantiert, oder eine bestimmte Eigenschaft ("x Jahre Garantie gegen Durchrostung"). Bei Geräten oder Fahrzeugen sind Verschleißteile in vielen Fällen von der Garantie ausgenommen. Welchen Zustand die Ware beim Kauf hatte, spielt im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung keine Rolle. Gesetzlich geregelt ist die Garantie nur in geringem Maße: § 443 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erklärt, was eine Garantie ist und stellt klar, dass der Käufer bei Eintritt des Garantiefalles die versprochenen Ansprüche geltend machen kann. Bei einer Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie wird per Gesetz vermutet, dass ein während der Garantiezeit auftretender Mangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Was ist der Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung?


Davon zu unterscheiden ist die Gewährleistung oder gesetzliche Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und im Einzelnen geregelt. Ein Händler muss gegenüber einem Verbraucher zwei Jahre lang Gewährleistung auf neue Waren geben, bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung auf 12 Monate beschränkt werden. Abgedeckt sind Mängel, die die Ware schon beim Kauf gehabt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Gewährleistung in den §§ 434 und 437 ff.

Welche Arten von Garantieversprechen gibt es?


Folgende Arten von Garantieversprechen kommen häufig vor:

- Preisgarantie: Wenn Konkurrenzprodukte billiger sind, wird Rückabwicklung oder Preisnachlass gewährt,
- Zufriedenheitsgarantie: Wenn der Kunde unzufrieden ist, kann er das Produkt innerhalb einer bestimmten Zeit zurückgeben,
- Haltbarkeitsgarantie: Die Haltbarkeit wird für einen bestimmten Zeitraum garantiert,
- Reparaturgarantie: Werden Reparaturen erforderlich, übernimmt diese der Hersteller. Davon gibt es zwei Varianten: Die "Vor-Ort-Garantie" (Reparatur beim Käufer) oder die "Bring-In-Garantie" (Reparatur beim Verkäufer).

Muss sich der Hersteller / Händler / Verkäufer an eine Garantie halten?


Ganz klar: Ja. Hat er die Garantie dem Käufer gegenüber erklärt, ist er daran gebunden. Tritt der vertraglich vereinbarte Garantiefall ein (zum Beispiel Durchrostung eines Neuwagens innerhalb der Garantiezeit) muss der Verkäufer dem Kunden die versprochene Garantieleistung gewähren. Ein Haftungsausschluss ist bei einer Garantie nicht wirksam – dies regelt § 444 BGB.

Die voreilige Garantie: Darf der Händler widerrufen?


Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit einem Fall befasst, bei dem es um die Einlösung einer Garantie für ein Neufahrzeug ging. Ein knapp zwei Jahre alter Transporter war mit einem Motorschaden in die Werkstatt gebracht worden. Nach Prüfung der Unterlagen des Kunden hatte der Hersteller des Fahrzeugs gegenüber der Werkstatt eine Garantiezusage erteilt. Die Werkstatt tauschte daraufhin den Motor aus. Vier Monate später entschied sich der Hersteller um: Garantie könne nicht gewährt werden, weil der Fahrzeughalter die Wartungsintervalle nicht eingehalten habe. Die Werkstatt wollte nicht auf den Kosten sitzen bleiben und verklagte nun den Kunden auf Zahlung der Kosten für den Motoraustausch.

Wie hat das Gericht entschieden?


Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab. Grundlage für die Durchführung der Arbeiten sei die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers gewesen. Gründe für eine Verweigerung der Garantieleistung könnten nur zwischen Hersteller und Kunde geltend gemacht werden, aber nicht zwischen Hersteller und Werkstatt. Im übrigen könne der Hersteller hier auch keine Gründe geltend machen, die ihn zur Verweigerung der Garantieleistung berechtigen würden. Denn die Zusage sei gegenüber dem Endkunden nach ausführlicher Prüfung der Voraussetzungen des Garantiefalls erteilt worden. Übersehe der Hersteller dabei ein Detail wie die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle, sei dies sein eigenes Risiko. Er könne jedenfalls eine einmal erteilte Zusage, aufgrund der teure Reparaturarbeiten durchgeführt würden, nicht ohne Weiteres später einseitig abändern. Weder der Hersteller noch die Autowerkstatt konnten daher Zahlungsansprüche gegen den Kunden geltend machen (Urteil vom 15.6.2015, Az. 6 U 1487/14).

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