Diebstahl nach Probefahrt beim Autohändler: Versicherung muss zahlen!

04.08.2014, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (560 mal gelesen)
Das OLG Naumburg hat zugunsten eines Autohändlers entschieden, dass eine Entwendung des Fahrzeuges nach Rückkehr von der Probefahrt auch ohne Übergabe der Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel einen Diebstahl darstellt und folglich versichert ist.

Der Autohändler hat einem Kunden das Fahrzeug über’s Wochenende als Probewagen zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel an den Kunden übergeben. Das Fahrzeug sollte laut Vereinbarung am Sonntag auf dem Betriebsgelände abgestellt werden und die überlassenen Autoschlüssel und Papiere sollten in einen in der Hauswand eingelassenen Sicherheitsbriefkasten eingeworfen werden. Am Morgen der darauf folgenden Geschäftswoche befand sich der Wagen nicht auf dem Gelände. Das Wachpersonal des Autohändlers konnte jedoch bestätigen, dass sich das Fahrzeug zwischenzeitlich vereinbarungsgemäß auf dem Betriebsgelände befand. Ob jedoch auch die Schlüssel und Papiere ordnungsgemäß eingeworfen wurden war nicht feststellbar. Der Autohändler machte den Schaden aus der Entwendung des Fahrzeuges gegenüber seiner umfangreichen, auf den Betrieb zugeschnittenen Teilkaskoversicherung geltend. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass ein Diebstahl aufgrund des o.g. Sachverhaltes nicht vorliege, sondern vielmehr eine nicht mitversicherte Unterschlagung.
Ein Diebstahl liegt dann vor, wenn eine Wegnahme erfolgte, welche einen Bruch fremden Gewahrsams erfordert. Die Versicherung erläuterte, dass der Autohändler kein Gewahrsam an dem Fahrzeug erlangt hat, da das Auto in Abwesenheit abgestellt wurde und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel nicht übergeben wurden. Das Landgericht sprach der Versicherung Recht zu.
Das OLG stellte nun fest, dass die Versicherung, als auch das Landgericht verkannten, dass zur Wegnahme bereits ein Mitgewahrsam ausreichend ist, den der Autohändler durch den Zweitschlüssel zweifelsfrei besaß. Zudem hatte der Autohändler schon Alleingewahrsam, da der Gewahrsam mit Abstellen des Wagens auf das Betriebsgelände auf den Autohändler überging. Für den Gewahrsam ist ausschließlich die Herrschaftsphäre von Bedeutung, diese ist eindeutig dem Autohändler zugewiesen. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch Fahrzeugpapiere, Schlüssel, etc. kommt keiner Relevanz zu. Die Entwendung stellt daher einen versicherten Diebstahl dar. Die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt.

Vgl. OLG Naumburg vom 11.07.2013
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.