Drastische Streitwertreduzierung - statt 10.000 Euro nur 2.500 Euro, "Filesharing"-Urteil

09.02.2011, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (2989 mal gelesen)
Schock für Abmahn-Kanzleien - Abgemahnte atmen auf: In dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 21.12.2010, 11 U 52/07 ist der Streitwert für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf 2.500 Euro statt auf 10.000 Euro festgesetzt worden.

Die Luft für Abmahnkanzleien wird damit wieder einmal dünner. In dem streitgegenständlichen Sachverhalt hatte die Beklagte ihren W-Lan-Anschluss nicht ordnungsgemäß verschlüsselt. Dadurch hatte sie es Dritten ermöglicht, eine Tonaufnahme über den ihr gehörenden Internetanschluss im Rahmen einer Tauschbörsennutzung illegaler Weise öffentlich zugänglich zu machen.

Bundesgerichtshof - "Sommer unseres Lebens"

Das OLG Frankfurt am Main entschied nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010, I ZR 121/08 , "Sommer unseres Lebens". Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung erklärt, dass die Beklagte für das schlecht gesicherte W-Lan als Störerin hafte. Ein Unterlassungsanspruch bestünde gegen die Beklagte, allerdings kein Schadensersatzanspruch. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 insoweit, als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen hatte, aufgehoben und an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.


Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, Abmahnkosten


Die Klägerin hatte für den Unterlassungsanspruch einen Streitwert von 10.000 Euro geltend gemacht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun aber nur einen Streitwert von 2.500 Euro als angebracht erklärt, es heißt in den Gründen des Urteils: "Der Bundesgerichtshof hat dem Senat in dem Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000,00 Euro zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 Euro festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 Euro."

Damit betrugen die Abmahnkosten in dem streitgegenständlichen Fall "nur" noch 229,30 Euro. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr, die auf dem Streitwert von 2.500,00 Euro basiert, und der Unkostenpauschale von 20,00 Euro für Post und Telekommunikation.


Fazit


Dieser Betrag ist wesentlich geringer als die Abmahnkosten, die Abmahnkanzleien in vergleichbaren Fällen in ihren angeblich "günstigen" Vergleichsangeboten in ihren Abmahnungen häufig fordern.

Lassen Sie sich daher nicht zu einer vorschnellen Annahme eines solchen Angebots verleiten. Günstiger ist es, sich umgehend und innerhalb der Frist anwaltlich beraten zu lassen. Gerne können Sie sich dazu an die Anwaltskanzlei Wienen wenden,

Telefon: 030 - 390 398 80.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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