Drogen/Alkoholkontrolle/Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot?

07.12.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (244 mal gelesen)
Das OLG Oldenburg musste sich am 20.06.2016 mit einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Amtsgerichten befassen, die sich beide für die Anordnung einer Blutentnahme nicht als zuständig betrachteten. Die Polizei ging daher von Gefahr im Verzug aus und ordnete die Blutentnahme selbst an – zu Unrecht, wie das OLG entschied.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Streife hatte eine Person einer Verkehrskontrolle unterzogen, die im Verdacht stand wegen Drogen- und/oder Alkoholkonsums offenbar nicht mehr fahrtüchtig zu sein. Um die Fahruntüchtigkeit verwertbar nachweisen zu können, musste eine Blutprobe entnommen werden. Daher rief der Polizist den für diesen Gerichtsbezirk zuständigen Richter an, der sich jedoch nicht für zuständig hielt. Auch der Richter des Nachbarbezirkes erklärte sich bei einem Anruf nicht für zuständig, weshalb der Polizist von Gefahr im Verzug ausging und die Blutentnahme gem. § 81a Abs. 2 StPO im Wege der Eilzuständigkeit selbst anordnete.

Das OLG Oldenburg urteilte jedoch, dass diese Anordnung rechtswidrig war und nahm somit ein Beweisverwertungsverbot an. Zur Begründung führte es auf, dass ein Polizist nicht von seiner Eilzuständigkeit ausgehen darf, wenn ein Richter erreicht werden kann, aber keine Entscheidung fällt. Denn es könne nicht sein, dass dadurch eine im Gesetz so nicht vorgesehene Eilzuständigkeit geschaffen werde. Darüber hinaus sah es auch das allgemeine Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt an, da sich aus dem Amtsgerichts-Urteil ergab, dass das Landgericht in der Vergangenheit bereits über die Eilzuständigkeit in derartigen Fällen entschieden hatte, ohne dass damit jedoch der negative Kompetenzkonflikt beigelegt worden wäre.

Insofern sind die Amtsgerichte ihrer Verantwortung in objektiv nicht nachvollziehbarer Art und Weise nicht nachgekommen. Der Verdacht gegen die festgestellte Person konnte somit nicht aufrechterhalten werden, so dass das Verfahren mangels Beweisen eingestellt werden musste.

In Fällen, in denen ein erreichter Richter sich nicht zu einer Entscheidung durchringen kann, muss die Polizei einen Straftäter also „laufen lassen“ mit der Folge, dass die Tat ungestraft bleibt.

Das ist dann anders zu beurteilen, wenn ein Richter nicht zu erreichen ist. Dann greift die Eilzuständigkeit aus § 81a Abs. 2 StPO, nach der die Blutentnahme bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden kann.

 

Urteil des OLG Oldenburg, Juni 2016


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.