Ebay-Fahrzeugkauf: Schadensersatzpflicht bei Abbruch der Auktion!

19.04.2015, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (406 mal gelesen)
Ein Käufer verlangte von der Beklagten als Verkäuferin Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Kaufvertrages bezüglich eines gebrauchten Gabelstaplers. Die Beklagte hatte diesen zum Startpreis von 1,- € auf der online-Autionsplattform ebay zum Kauf angeboten, die Auktion jedoch vorzeitig beendet.

Zum Zeitpunkt des Abbruches lag das Gebot des Klägers bei 301,- €. Der objektive Wert des Gabelstaplers beträgt jedoch 4.500,- €.

Die Beklagte hatte die Auktion abgebrochen, da sie zwischenzeitlich – während der laufenden Auktion – den Gabelstapler für einen Preis von 5.355 € an eine dritte Person verkauft hatte. Der Käufer verlangt nun von der Beklagten die Auslieferung des angebotenen Gabelstaplers gegen Zahlung von

301,- € sowie hilfsweise, für den Fall der Unmöglichkeit, Zahlung von Wertersatz. Die Beklagte habe die Auktion nicht vorzeitig beenden dürfen. Dies sei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay nur möglich, sofern der Verkäufer hierzu „gesetzlich berechtigt“ sei (§ 9 Ziff. 11 der AGB). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Sie habe die Auktion vorzeitig beenden dürfen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Wertersatz verurteilt.

Das Urteil wurde zwar mit der Berufung angegriffen.

Die Berufung der beklagten Verkäuferseite wurde jedoch abgewiesen. Insofern hat sich das OLG Hamm der Rechtsprechung des BGH zum Vertragsschluss bei online-Auktionen angeschlossen.

Die Beklagte war im Ausgangspunkt gem. § 433 Abs. 1 S. 1 verpflichtet, dem von ihr angebotenen Gabelstapler Zug um Zug gegen Zahlung von 301,- € zu übereignen und zu übergeben. Der Vertragsschluss vollzieht sich auch bei online-Auktionen nach den §§ 145ff. BGB und nicht als Versteigerung i.S.d. § 156 BGB (BGH NJW 2005, 53). Durch das Einstellen bei ebay hat die Beklagte bereits ein verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB abgegeben (BGH NJW 2002, 363).

Bei der Vertragsauslegung sind die AGB von ebay als Auslegungshilfe heranzuziehen (BGH NJW 2014, 1292). Gem. § 10 Abs. 1 ebay-AGB steht das Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Eine solche liegt beispielsweise dann vor, wenn die Willenserklärung gem. § 119ff. BGB angefochten werden kann oder gem. § 138 nichtig ist, als eine gesetzliche Berechtigung zur Rücknahme besteht. Eine gesetzlichen Berechtigung lag hier jedoch nicht vor (OLG Hamm, Oktober 2014).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.