Ehegattensplitting eingetragener Lebenspartner: 12 Jahre rückwirkend Steuervergünstigungen!

07.06.2013, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (1101 mal gelesen)
In einem hochaktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass das so genannte „Ehegattensplitting“ auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar ist.

In einem hochaktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass das so genannte „Ehegattensplitting“ auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar ist (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Mit dieser Entscheidung können nun auch Partner in „Homo-Ehen“ von den steuerlichen Vorteilen des Ehegattensplittings profitieren – und das sogar bis zu 12 Jahre rückwirkend!


Was genau bedeutet „Ehegattensplitting“?

Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen beider Partner addiert und dann durch zwei geteilt (gesplittet). Diese Summen dienen dann als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer beider Partner, was im Endeffekt eine geringere Steuerlast bedeutet, als wenn jeder Partner mit seinem individuellen Einkommen besteuert würde.


Die überfällige Entscheidung des Gerichts


Der neuerliche Gerichtsbeschluss war mit Spannung erwartet worden. Zum einen reiht sich die aktuelle Entscheidung zum Steuerrecht in eine Liste weiterer gerichtlicher Urteile und Beschlüsse ein, die die steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der traditionellen Ehe fördern. Die von vielen Experten erwartete Entscheidung zeigt somit auch, dass diese Gleichstellung nun nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch im deutschen Recht „angekommen ist“.


Was ist nun zu tun?

In ihrem Beschluss haben die Karlsruher Richter eine sehr interessante Option für eingetragene Ehepartner eingeräumt: Die Rückwirkung der Entscheidung bis ins Jahr 2001. Konkret bedeutet dies, dass schon für eingetragene Lebenspartnerschaften ab August 2001 unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachberechnung der Einkommensteuerlast unter Berücksichtigung des Ehegattensplittings möglich ist. Wichtig ist hier vor allem, ob die vormals ergangenen Steuerbescheide schon „bestandskräftig“ im Sinne des Verwaltungsrechts sind.

Aber auch, wenn nicht die vollen zwölf Jahre der Rückwirkung ausgeschöpft werden können, lohnt sich für eingetragene Lebenspartner der Blick in die Vergangenheit. Gegebenenfalls ist die Regelung zumindest noch auf jüngere Steuerbescheide anzuwenden.

In jedem Fall sollten Betroffene nach der aktuellen Entscheidung die rückwirkende Prüfung durch einen Fachanwalt für Familienrecht vornehmen lassen, um von den nun gewährten Vorteilen profitieren zu können.


Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

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