Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Abschiebung nach Italien wegen dort fehlender Behandlung psychisch kranker Flüchtlinge

19.06.2013, Autor: Herr Peter von Auer / Lesedauer ca. 1 Min. (1994 mal gelesen)
Das VG Kassel hat in einem von Rechtsanwalt Peter von Auer geführten Eilrechtsschutzverfahren (A.Z.. 3 L 654/13.KS.A) betreffend eine Dublin II-Abschiebung nach Italien mit Beschluss vom 14.06.2013 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Das Gericht geht auf Grundlage eines Gutachtens Frau Judith Gleitzes an das OVG Sachsen-Anhalt vom Dezember 2012 davon aus, dass in Italien für psychisch schwer kranke Fluchtsuchende keine Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

Das VG Kassel hat in einem von Rechtsanwalt Peter von Auer geführten Eilrechtsschutzverfahren (A.Z.. 3 L 654/13.KS.A) betreffend eine Dublin II-Abschiebung nach Italien mit Beschluss vom 14.06.2013 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet:

Die Frage, ob systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestehen, auf Grund derer § 34 a) Abs. 2 AsylVfG - der Eilrechtsschutz in Dublin-Fällen nach § 80 V VwGO und § 123 VwGO für unzulässig erklärt - in verfassungskonformer Anwendung nicht zur Anwendung gelangen könnte und daher Abschiebungen nach der Dublin II-VO in jedem Falle unzulässig sein könnten, lässt das Gericht offen.

Im besonderen Falle des Antragstellers - der an schweren, dringend behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen leidet und auf Grund dieser suizidgefährdet ist - erkennt das Gericht aber an, dass in ganz Italien (!) nach einem Gutachten Judith Gleitzes an das OVG Sachsen-Anhalt vom Dezember 2012 unter dem italienischen "Schutzsystem für Asylsuchende, Flüchtlinge und Schutzberechtigte" (SPAR) gerade einmal 50 Plätze für die Behandlung schwer psychisch erkrankter Asylsuchender exisitieren, so dass es "nahezu unmöglich [erscheint), dass der Antragsteller eine Aufnahme in das vorgenannte Problem wird erreichen können".

Der Beschluss steht als Download auf meiner homepage zur Verfügung:



Wenn Sie juristischen Rat oder anwaltiche Vertretung in aufenthaltsrechtlichen / asylrechtlichen Fragen suchen, nehmen Sie Kontakt zu mir auf:

Rechtsanwalt

Peter von Auer
Souchaystr. 3
60594 Frankfurt am Main

Telefon:

069 / 6109 3662

Telefax:

069 / 6109 3666

E-Mail:

peter.vonauer@advocat-frankfurt.de