Elterliche Sorge für ledige Väter

05.08.2010, Autor: Herr Olaf Pilz / Lesedauer ca. 1 Min. (3405 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof hat ein grundlegendes Urteil zum Sorgerecht lediger Väter gefällt, dass deren Rechtsstellung zukünftig aufwertet.

Gestern – am 03.08.2010 - hat das Bun-desverfassungsgericht ein Urteil zum Sor-gerecht lediger Väter gesprochen.

Es hat - nachdem bereits zuvor der Euro-päische Gerichtshof für Menschenrechte eine ähnliche Entscheidung veröffentlicht hatte - nun den nichtehelichen Vätern von Kindern die gleichen Rechte wie den Müttern zugesprochen. Vor dieser Ent-scheidung war es so, dass ein lediger Va-ter nur dann das Sorgerecht über sein Kind erhalten hat, wenn er sich darüber mit der Kindesmutter verständigte und eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Die Mutter konnte die Abgabe dieser Erklärung ohne Angaben von Gründen einfach verweigern.

Nunmehr soll dieser Zustand geändert werden. Die Zustimmung der Mutter soll der Regelfall sein. Eine Ablehnung muss begründet werden. Wird diese Zustim-mung verweigert, kann die Erklärung durch ein Verfahren vor dem Familienge-richt eingefordert werden.

Wie das Urteil in Zukunft umgesetzt wird, ist noch nicht klar. Das Justizministerium ließ jedoch verlauten, dass nach Aner-kennung der Vaterschaft dies unbürokra-tisch erledigt werden könne.

Bis zur Umsetzung des Urteils durch ein entsprechendes Gesetz hat das Verfas-sungsgericht eine Übergangsregelung geschaffen. Durch einen Antrag beim Familiengericht kann die elterliche Sorge oder ein Teil davon den Eltern gemeinsam übertragen werden, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemein-same elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Sollten Sie zu diesem Komplex weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 02041/706941 zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Olaf Pilz
Rechtsanwalt

PilzRechtsanwälte
Lindhorststraße 25
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