Entbehrlichkeit einer Kontakttelefonnummer im Impressum

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2016
Das Impressum einer Internetseite muss Angaben enthalten, die dem Verbraucher eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer ermöglichen. Ist dies der Fall, bspw. durch Rückrufoption, E-Mail, Chatmöglichkeit, ist die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer nicht erforderlich.

OLG Köln, Urt. v. 8.7.2016 - 6 U 180/15

EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Das Problem

Große Unternehmen versuchen sich des unmittelbaren Kundenkontakts dadurch zu entledigen, dass sie direkte Kontaktmöglichkeiten zunehmend ausblenden. Das OLG Köln hatte die Frage zu beantworten, ob ein Anbieter rechtswidrig handelt, wenn auf der Seite „Kontaktieren Sie uns” neben der Möglichkeit zur E-Mail-Kontaktaufnahme und zur Kontaktaufnahme per Chat lediglich eine Rückrufoption, aber keine Telefon- oder Telefaxnummer angeboten wird.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln hat hier einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften verneint und den Unterlassungsanspruch des klagebefugten Verbraucherverbands abgewiesen.

Pflichtinformationen: Grundsätzlich seien nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB bestimmte Informationen vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählten nach dem Gesetzeswortlaut die Identität des Unternehmers, bspw. sein Handelsname sowie die Anschrift des Orts, an dem er niedergelassen sei, außerdem seine Telefonnummer und ggf. seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse. Durch diese Vorschrift werde Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL) umgesetzt. Sie fordere nach ihrem Wortlaut allerdings zweierlei Angaben, nämlich zum einen „die Identität des Unternehmers, bspw. seinen Handelsnamen” und zum anderen „die Anschrift des Orts, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und ggf. seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann.” Dem sei zu entnehmen, dass die deutsche Vorschrift im EGBGB vom Wortlaut der VRRL abweiche, wenn die Angabe der Kontaktmöglichkeiten nur „gegebenenfalls” erforderlich sei. Eine weitere Abweichung bestehe darin, dass das Erfordernis der schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation vom deutschen Gesetzestext nicht übernommen worden sei.

Impressumspflicht: Der EuGH (EuGH v. 16.10.2008 – Rs. C-298/07, CR 2009, 17 = ITRB 2009, 27) habe zudem bereits entschieden, dass § 5 TMG bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. c) RL 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) neben der Angabe der E-Mail-Adresse lediglich eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme bereitstellen müsse. Dies sei nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer.

Effiziente Kontaktaufnahme: Ausschlaggebend sei jedoch hier, dass in der VRRL der Grund für die gesetzliche Regelung explizit angegeben werde. Insoweit stehe die Vorschrift in einer Reihe mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und zusätzlich auch der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Die Vorschriften seien dadurch gekennzeichnet, dass sie das Erfordernis einer schnellen und effizienten Kontaktaufnahme ausdrücklich aufstellten. Für sie gelte aber, dass die Angabe einer Telefonnummer fakultativ sei, soweit die schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation anderweitig gewährleistet würden. Dementsprechend liege hier kein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung vor; auch würden dem Verbraucher keine Informationen vorenthalten.


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