Equal-Pay-Anspruch in CGZP-Fällen – Vertragliche Ausschlussfrist

Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Martin Reufels, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2012
Leiharbeitnehmer müssen einen Anspruch auf gleiche Bezahlung wie im Entleiherbetrieb jedenfalls dann innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen, wenn ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende hinreichend klare Ausschlussfrist enthält und diese sich mit der tariflichen Ausschlussfrist deckt. Unter diesen Voraussetzungen kann offen bleiben, ob ein tarifrechtlich unwirksamer Tarifvertrag wirksam arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden kann.

Sächsisches LAG, Urt. v. 17.4.2012 - 1 Sa 53/12

Vorinstanz: ArbG Chemnitz - 6 Ca 656/11

AÜG §§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2; BGB §§ 305 ff.

Das Problem:

Der Kläger ist Leiharbeitnehmer und macht das im Betrieb des Entleihers gezahlte Entgelt geltend. Im Leiharbeitsverhältnis verdiente er 8,50 € brutto pro Stunde. An vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb wird dagegen ein Stundenlohn von insgesamt 12,73 € brutto bezahlt. Der Arbeitsvertrag des Klägers verweist auf die Tarifverträge der CGZP. Zudem enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach Ansprüche nach drei Monaten verfallen. Auch der Tarifvertrag der CGZP enthält eine Verfallsklausel von drei Monaten. Die Equal-Pay-Ansprüche macht der Arbeitnehmer erst nach dieser Frist geltend.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG bestätigt die erstinstanzliche klageabweisende Entscheidung, lässt allerdings die Revision zu. Die Differenzlohnansprüche seien nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden und daher aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel verfallen.


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